(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und

 

1.

von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind oder

 

2.

in der Satzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind.

 

(2) Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung, deren Aufhebung sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung obliegt der Stiftungsbehörde und bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde.

 

(3) 1Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 2Im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen keiner staatlichen Aufsicht.

 

(4) Für kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge.

 

(5) Die Bestimmungen über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend für Stiftungen

 

1.

jüdischer Religionsgemeinschaften und

 

2.

anderer Religionsgemeinschaften,

die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

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