Tz. 33

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 84 Abs. 4 BGB regelt, dass in der Satzung neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden können. In diesem Fall müssen in der Satzung die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse des Organs enthalten sein.

In der Praxis haben viele Stiftungen neben dem Vorstand ein weiteres Organ, dies kann zum Beispiel ein Stiftungsrat, ein Beirat oder ein Kuratorium sein. Die Ausgestaltung dieser Organe kann unterschiedlich geregelt werden. Insbesondere können Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand eingeräumt werden, um die Geschäftsführung des Vorstandes durch ein zweites Organ zu prüfen. Alternativ oder ergänzend können durch ein weiteres Organ, das mit Fachleuten besetzt ist, besondere Impulse für den Stiftungszweck erzielt werden.

Damit Rechtssicherheit über die Zuständigkeit der unterschiedlichen Organe besteht, ist bei der Satzungsgestaltung insbesondere darauf zu achten, dass die Befugnisse von Vorstand und den weiteren Organen exakt abgrenzt werden. Ebenfalls zu regeln ist, wie bzw. von wem die Mitglieder des Organs bestellt und abberufen werden. Die Satzung sollte auch Bestimmungen zu den Sitzungen und Beschlussfassungen enthalten.

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