Tz. 7

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Kennzeichnend für eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist, dass der Stifter (regelmäßig) nicht eine Privatperson, sondern eine Person des öffentlichen Rechts ist. Dies kann der Bund selbst, das einzelne Bundesland, eine Kommune oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden in das staatliche Verwaltungssystem eingegliedert und sind entsprechend vom öffentlichen Haushalt abhängig.

Stiftungen des öffentlichen Rechts können als rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen gestaltet werden.

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