Tz. 18

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Vom Grundsatz sind Stiftungen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 BGB auf unbestimmte Zeit zu errichten (Ewigkeitsstiftung).

Davon abweichend ist vorgesehen, dass eine Stiftung aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden kann, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zweckes zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

 

Tz. 19

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Gemäß § 81 Abs. 2 BGB muss in der Satzung einer Verbrauchsstiftung die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, erfolgen. Zudem sind Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, aufzunehmen. Ein konkreter Verbrauchsplan ist nicht erforderlich, es sollen allgemeine Leitlinien ausreichen, z. B. das Vermögen möglichst gleichmäßig zu verbrauchen.

Gemäß § 82 Satz 2 BGB ist bei einer Verbrauchsstiftung davon auszugehen, dass die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst. Soll mit einer Verbrauchsstiftung ein konkretes Projekt umgesetzt oder unterstützt werden, soll es aber auch möglich sein, die Zeitdauer der Verbrauchsstiftung durch die Beschreibung des Ereignisses zu definieren (Lorenz/Mehren, DStR 2021, 1774), diese Frage ist jedoch rechtlich nicht abschließend geklärt.

 

Tz. 20

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 83b Abs. 3 BGB sieht ergänzend die sog. Teil-Verbrauchsstiftung vor. Bei einer auf Dauer errichteten Stiftung kann in diesem Fall vorgesehen werden, dass ein Teil des gewidmeten Vermögens sog. sonstiges Vermögen ist, das für die Zweckerfüllung verbraucht werden darf. Damit kann unter Umständen ermöglicht werden, dass eine Stiftung aufgrund des Verbrauchvermögens höhere Beträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks erhält. Es ist in diesem Fall aber sicherzustellen, dass auch nach Verwendung des Verbrauchsvermögens ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um die Verwirklichung der Stiftungszwecke auf Dauer sicherzustellen.

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