Tz. 16

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei dem Stiftungsgeschäft unter Lebenden handelt es sich um eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Regelungen über Rechtsgeschäfte anwendbar sind.

Stifter können neben natürlichen auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein.

Das Stiftungsgeschäft bedarf nach § 81 Abs. 3 BGB der Schriftform, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist. Ein Stiftungsgeschäft, bei dem sich der Stifter zur Einbringung eines Grundstücks oder von GmbH-Anteilen verpflichtet, ist deshalb nicht beurkundungspflichtig. Insoweit hatte das OLG Köln durch Urteil vom 05.08.2019 (ZStV 2020, 96) noch abweichend entschieden.

Unabhängig hiervon muss nach Errichtung der Stiftung das Vermögen vom Stifter auf diese übertragen werden. Gemäß § 82a BGB gehen Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, mit der Anerkennung auf die Stiftung über. Hieraus wird geschlossen, dass bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH abweichend von § 15 Abs. 4 GmbHG kein gesonderter notariell zu beurkundender Abtretungsvertrag erforderlich ist. Für die Übertragung von Grundstücken ist aber, neben dem privatschriftlichen Stiftungsgeschäft, die notariell beurkundete Auflassung (§ 925 BGB) erforderlich (Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, § 81 BGB Rn. 17).

Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt (§ 81a BGB). Ist bereits die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, muss der Widerruf dieser gegenüber erklärt werden.

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