Tz. 60

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Maßnahmen der Stiftungsaufsicht sind Verwaltungsakte, gegen die Widerspruch (§ 68 VwGO), Anfechtungsklage sowie die Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) zulässig sind. Vertreten durch die Stiftungsorgane ist die Stiftung selbst gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Bei der Abberufung von Stiftungsorgangen ist das einzelne Organmitglied, soweit es unmittelbar betroffen ist, klagebefugt. Ob dem lebenden Stifter oder den Destinatären ein Recht auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht zusteht ist umstritten (vgl. Weitmeyer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 81 Rn. 82).

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