2.1 Ertragssteuern

 

Tz. 64

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Überträgt der aufgrund des Stiftungsgeschäfts Privatvermögen (z. B. Barvermögen, Wertpapiere oder Grundstücke) auf die Stiftung, ist dies grundsätzlich nicht ertragssteuerpflichtig. Dies gilt auch bei der Übertragung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG.

 

Tz. 65

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Besonderheiten bestehen bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Bei der unentgeltlichen Übertragung liegt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor. Diese ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG zum Buchwert möglich, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreiten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG überlassen wird. Es kommt dann nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven.

 

Tz. 66

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Werden Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile (die bei der steuerbegünstigten Stiftung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 64 AO darstellen) unentgeltlich übertragen, ist dies gemäß § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert möglich, sodass keine stillen Reserven aufgedeckt werden.

2.2 Spendenabzug

 

Tz. 67

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ein Stifter kann bei Errichtung einer Stiftung im Hinblick auf das zugewendete Vermögen von der Möglichkeit des Spendenabzuges gemäß § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG profitieren. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Stiftung handelt, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.

Die Möglichkeit, Spenden als Sonderausgaben abzuziehen, besteht jedoch nicht unbegrenzt. Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Spenden im jeweiligen Zeitraum nur bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ bis zu 4 %0 der Summer der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter betragen.

Abziehbare Aufwendungen, die die Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG übersteigen, sind nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG im Rahmen der dann jeweils geltenden Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.

 

Tz. 68

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Besonderheiten bestehen für Spenden in das zu erhaltene Vermögen von Stiftung (Vermögensstockspenden), die die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 bis 6 EStG erfüllen. In diesem Fall besteht eine erhöhte Abzugsfähigkeit gemäß § 10b Abs. 1a EStG. Dies gilt auch im Fall von Zustiftungen. Vermögensstockspenden in diesem Sinne können von natürlichen Personen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro abgezogen werden, und zwar zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 10b Abs. 1 EStG. Bei Ehegatten, die gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Gesamtbetrag auf bis zu 2 Mio. Euro.

Diese erweiterte Möglichkeit der Absetzbarkeit besteht jedoch gemäß § 10b Abs. 1a Satz 2 ausdrücklich nicht bei Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (d. h. bei der Vermögensausstattung einer Verbrauchsstiftung).

 

Tz. 69

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine ergänzende Regelung der Steuerbefreiung sieht § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für den Spender vor, wenn durch Erbschaft oder Schenkung erlangtes Vermögen vom Empfänger innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen Stiftung zugewendet wird, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 5254 AO erfüllt (mit Ausnahme des Zwecks gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO). Dies gilt sowohl bei Zuwendungen an rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen bzw. auch bei Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen (Richter "Stiftungsrecht", § 23 Rn. 28).

Die Erbschaftsteuer des Empfängers erlischt danach mit Wirkung für die Vergangenheit.

Literatur:

Hüttemann/Rawert, Das neue Bundesstiftungsrecht, Beilage zu ZIP 33/2021; Richter, Stiftungsrecht, 2019¸ Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2022.

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