Überprüfung der Steuerbegünstigung bei Vereinen
Regelmäßige Prüfung der Steuerbegünstigung von Vereinen
Das LfSt Rheinland-Pfalz weist in seiner Mittelung darauf hin, dass Finanzämter in der Regel alle drei Jahre überprüfen, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Vereine müssen deshalb bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck "KSt 1" mit der "Anlage Gem") sowie Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.
Nicht alle Vereine erhalten das Anschreiben der Finanzämter. Dies liegt daran, dass der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet.
Steuerbegünstigte Vereine ohne steuerliche Beratung werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 02.10.2023 einzureichen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden kann.
Vereinfachte Überprüfung
Das LfSt Rheinland-Pfalz informiert außerdem über die Möglichkeit einer vereinfachten Überprüfung. Wenn ein Verein im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt hat (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 EUR pro Jahr), kommt diese sog. vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung infrage.
Hierfür muss der Verein den Vordruck "Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 Anlage)" vollständig ausfüllen und zusätzlich zu den Erklärungen "KSt 1" und "Anlage Gem" einreichen. Das LfSt Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden müssen. Doch Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte müssen immer abgegeben werden.
LfSt Rheinland-Pfalz, Meldung v. 15.6.2023
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7405
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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1.221
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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