Tz. 61

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Gründet ein Stifter eine Stiftung und wendet dieser als Ausstattung die im Stiftungsgeschäft vorgesehenen Mittel zu, handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen, d. h. es liegt eine Schenkung vor, § 7 Abs, 1 Nr. 8 ErbStG. Dies gilt entsprechend für Zustiftungen.

Die Schenkung unterliegt bei der Stiftung grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Zuwendung an inländische steuerbegünstigte Körperschaften i. S. von §§ 51 AO ff. sind jedoch von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit, wenn sie freigiebig erfolgen und keine Gegenleistung vorliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG).

Voraussetzung ist, dass die Stiftung nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (R E 13.8 ErbStR 19). Zuwendungsempfänger kann sowohl eine rechtfähige Stiftung als auch eine nichtrechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung) sein.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der empfangenden Stiftung müssen sowohl im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht (d. h. bei Zuwendung) erfüllt sein, als auch 10 Jahre nach der Zuwendung erfüllt werden. Die Befreiung entfällt ansonsten rückwirkend, wenn die Voraussetzung für die Anerkennung der empfangenden Stiftung als steuerbegünstigt entfallen und das Vermögen nicht sonstigen begünstigten Zwecken zugeführt wird.

 

Tz. 62

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Neben § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG sieht § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG eine ergänzende Regelung vor. Steuerfrei sind danach auch Zuwendungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. Es kommt in diesem Fall nicht auf die subjektive Steuerfreiheit des Empfängers an, sondern auf die Widmung des Vermögens zu begünstigten Zwecken. Empfänger kann damit auch eine nicht-steuerbegünstigte Körperschaft sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sicherung der Verwendung sichergestellt ist (vgl. zu Einzelheiten R E 13.10 Abs. 1 Satz 4 Abs. 3 ErbStR).

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