Tz. 88

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zu den Veranstaltungen belehrender Art auf dem Gebiete des Sportes gehören z. B. die Erteilung von Schwimm-,Tennis-, Reit-, Segel-, Flug- und Skiunterricht. Wird von einem Verein Sportunterricht an Mitglieder oder Nichtmitglieder gegen Entgelt erteilt, ist der Umsatz steuerbar, aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit. Für die Erteilung des Sportunterrichts an Jugendliche kommt eventuell die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht. Ebenso s. "Umsatzsteuer".

M.E. ist § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzuwenden, weil durch die Unterhaltung derartiger Betriebe die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins erhalten bleibt. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) fordert aber für die Steuerbefreiung, dass mehr als 50 % der Einnahmen zur Deckung der Kosten für den Sportunterricht verwendet werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, sind die Einnahmen aus der Erteilung des Sportunterrichts mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

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