Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Sportkurse für Mitglieder und Nichtmitglieder sind sportliche Veranstaltungen. Für Einnahmen, die aus derartigen Kursen erzielt werden, gelten die Einordnungskriterien des § 67a AO (Anhang 1b), die Einnahmen fallen im Zweckbetrieb an. Dies gilt nur, wenn kein Sportler als Auszubildender teilnimmt, der wegen seiner Betätigung in dieser Sportart als bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) anzusehen ist. Die Bezahlung von Ausbildern berührt die Zweckbetriebseigenschaft nicht. Es ist auch unschädlich für die Eigenschaft und Einordnung in einen Zweckbetrieb, dass derartige Vereine mit der Erteilung des Sportunterrichts in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern treten. § 67a AO (Anhang 1b) geht als die speziellere Vorschrift dem § 65 Nr. 1–3 AO (Anhang 1b) vor. Die Beurteilung des Sportunterrichts (hier: der Sportkurse) als sportliche Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob die Erteilung der Sportkurse durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird (s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2).

Umsatzsteuerlich sind die aus Sportkursen erzielten Entgelte nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei. Als Sport i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) ist auch der Breitensport in Form von Kursen für Pilates, Body-Forming, Powergymnastik, Thai Proxileg Aerobic, Fitnessgymnastik nach "Callanetics", Salsa-Aerobic, Muskelaufbautraining etc. anzusehen (s. FG Köln vom 08.10.2009, EFG 2010, 367). Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen angefallen sind, können nicht abgezogen werden, weil nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) das Ausschlussverfahren wegen der Steuerfreiheit greift.

Weitere Einzelheiten s. "Sportunterricht".

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