Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Wird Sportunterricht an Mitglieder und Nichtmitglieder erteilt, handelt es sich um eine sportliche Veranstaltung (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b und AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2). Für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft sind aber die in § 67a AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen zu beachten.

Für die Zweckbetriebseigenschaft ist es auch unschädlich, dass der Verein mit der Erteilung des Sportunterrichts mit gewerblichen Sportlehrern (z. B. Reitlehrern, Skilehrern, Tennislehrern, Schwimmlehrern, Gymnastiklehrern) in Konkurrenz tritt. § 67a AO (Anhang 1b) soll nach Auffassung der Verwaltung als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO (Anhang 1b) vorgehen. Es soll nach Auffassung der Verwaltung auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Erteilung des Sportunterrichts durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird, AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2. Erforderlich ist, dass es sich um aktiven Sport und nicht um Freizeitaktivitäten handelt. Tanzkurse sind nur Sportunterricht, wenn die Teilnehmer das Tanzen als Vereins- oder Leistungssport betreiben.

Wird die Zweckbetriebsfreigrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht überschritten, können an dem Sportunterricht auch bezahlte Sportler teilnehmen, ohne dass die Zweckbetriebseigenschaft hierdurch gefährdet wird. Sind die Bruttoeinnahmen aus sportlichen Veranstaltungen des Vereins insgesamt höher als 45 000 EUR und kommt § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht mehr zur Anwendung, ist wegen Überschreitens der Zweckbetriebsfreigrenze eine Einordnung der Einnahmen auch aus dem Sportunterricht in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb notwendig. In derartigen Fällen sollte die Möglichkeit der Option (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) geprüft werden.

Sportunterricht, der gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern erteilt wird, ist bei Anwendung der Optionsregelung (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) dann als Zweckbetrieb zu beurteilen, wenn kein Sportler als Auszubildender teilnimmt, der als bezahlter Sportler anzusehen ist. Einnahmen aus Sportunterricht, unter Teilnahme von bezahlten Sportlern und gleichzeitiger Ausübung der Option, die durch den Verein erzielt werden, sind folglich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Werden Ausbilder bezahlt, berührt diese Tatsache die Zweckbetriebseigenschaft nicht, AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 25, Anhang 2.

Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte für sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Dies gilt für Sportveranstaltungen i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Dies gilt sowohl für die Entgelte von Mitgliedern wie auch Nichtmitgliedern. Diese Steuerfreiheit muss m. E. auch für die Entgelte im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten. Kommt § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) zur Anwendung, können keine Vorsteuerbeträge zum Abzug gelangen, weil ein derartiger Abzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) ausgeschlossen ist.

Wird die Bedingung in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht erfüllt, sind die Entgelte, die aus dem Sportunterricht gegenüber den Mitgliedern und Nichtmitgliedern erzielt werden, mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %, soweit die Leistung im Zweckbetrieb erbracht wird (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5), zu besteuern. Vorsteuerabzug ist möglich.

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