Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Ein Sporthilfe-Förderverein kann nur dann als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn er

  • seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offen zu legenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergibt, die die festgelegten Kriterien erfüllen,
  • keine Mittel an Sportler vergibt, die ausreichende andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigungen haben und
  • keine Leistungen gewährt, die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportlichen Betätigungen übersteigen.

Diese Grundsätze gelten ausschließlich für Fördervereine, deren Tätigkeit sich auf die Vergabe von Förderleistungen (Geld- und Sachleistungen) an vereinsfremde Sportler beschränkt. Die Beurteilung anderer (normaler) Sportvereine richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts. Die §§ 55 und 67a AO (Anhang 1b) sind einschlägig.

Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt, und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler sind i. d. R. als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Spitzensportler für ihren Sport anzusehen. Sie sind deshalb nicht auf die zulässige Aufwandspauschale von 400 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen. Weisen Sportler die tatsächlichen Aufwendungen nach, so muss sich der Nachweis auch auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen gegenüber stehen, AEAO zu § 67a TZ 34 AO (Anhang 2).

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