OFD Frankfurt, 29.07.1997, S 0171 A - 67 - St II 12

Ein Sporthilfe-Förderverein kann nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn er

  • seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergibt, die die festgelegten Kriterien erfüllen,
  • keine Mittel an Sportler vergibt, die ausreichende andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben, und
  • keine Förderleistungen gewährt, die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung übersteigen.

Die vorstehenden Grundsätze gelten ausschließlich für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Sporthilfe-Fördervereinen. Hierunter sind nur Vereine zu verstehen, deren Tätigkeit sich auf die Vergabe von Förderleistungen (Geld- und Sachleistungen) an vereinsfremde Sportler beschränkt.

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung anderer (normaler) Sportvereine richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts, insbesondere den §§ 55 und 67 a AO. Danach können Geld- und Sachleistungen an Sportler Ersatz von Aufwendungen, Bezahlung für die sportliche Tätigkeit oder gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendungen sein. Sie sind aber keine Förderleistungen im o.g. Sinn und können deshalb z.B. ohne Prüfung der Bedürftigkeit des Empfängers erbracht werden.

 

Normenkette

AO § 52

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