Tz. 68

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte zu zahlen, wenn für die geringfügige Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HS 1 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit besteht. Der Arbeitgeber hat nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI einen Arbeitgeberbeitragsanteil i. H. v. 15 % des aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts zu tragen. Den übersteigenden Prozentsatz von 3,6 % hat der geringfügig Beschäftigte zu entrichten.

Seit 2013 sind geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich versicherungspflichtig, es sei denn, der geringfügig Beschäftigte erklärt schriftlich seinen Verzicht. In diesen Fällen ist seit 2015 der volle Beitrag zur Rentenversicherung an den Sozialversicherungsträger zu entrichten.

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