Tz. 130
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Arbeitslosenversicherung | Erläuterung |
---|---|
0 kein Beitrag |
Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. |
1 voller Beitrag |
Für Beschäftigte, die arbeitslosenversicherungspflichtig sind. |
2 halber Beitrag |
Gilt für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten (Regelung bis 2016 und ab 2022). Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. ln diesem Zeitraum gilt "0 kein Beitrag". Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitnehmer zu zahlen. |
5 Insolvenzgeldumlage |
Gültig ab 2009 für alle Arbeitnehmer (auch kurzfristig Beschäftigte und geringfügig entlohnte Beschäftigte). Die Insolvenzgeldumlage wird im monatlichen Beitragsnachweis (Beitragsgruppenschlüssel 0050) ausgewiesen. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen