Tz. 130

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 
Arbeitslosenversicherung Erläuterung

0

kein Beitrag
Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.

1

voller Beitrag
Für Beschäftigte, die arbeitslosenversicherungspflichtig sind.

2

halber Beitrag

Gilt für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten (Regelung bis 2016 und ab 2022).

Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. ln diesem Zeitraum gilt "0 kein Beitrag".

Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitnehmer zu zahlen.

5

Insolvenzgeldumlage
Gültig für alle Arbeitnehmer (auch kurzfristig Beschäftigte und geringfügig entlohnte Beschäftigte). Die Insolvenzgeldumlage wird im monatlichen Beitragsnachweis (Beitragsgruppenschlüssel 0050) ausgewiesen.

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