Tz. 15

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Sozialversicherungspflicht der hauptberuflich tätigen Übungsleiter hängt vom Einzelfall ab. Vielfach haben Vereine bislang erreichen können, dass keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren, weil Selbständigkeit vorlag. Die Rentenversicherungspflicht ist aber zu prüfen (s. § 2 Nr. 1 SGB VI).

Verwenden Verbände und Vereine für die Beschäftigung der Übungsleiter den von den Sozialversicherungsträgern und dem Deutschen Sportbund erstellten Mustervertrag und entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse diesem Mustervertrag, kann von einer Selbständigkeit der Übungsleiter ausgegangen werden. Generell gilt: Wenn sich ein Übungsleiter nach Zeit, Dauer, Ort und Gegenstand eines Kurses nach Vorgaben des Vereins zu richten hatte, muss dieses nicht Ausfluss eines Weisungsrechts (im Sinne einer rentenversicherungspflichtigen Unselbständigkeit), sondern kann vorab vereinbart sein. Je höher überdies die je Zeiteinheit bemessene Vergütung ist, desto eher spricht dies für eine Selbständigkeit, vgl. LSG Baden-Württemberg (10. Senat), Urteil vom 21.02.2019 – L 10 BA 1824/18, NWB 2019, 1266.

 

Hinweis:

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) und steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen i. S. v. § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) sind kein Arbeitsentgelt (s. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) i. S. d. Sozialversicherungsrechts, vgl. auch LSG Baden-Württemberg (10. Senat), Urteil vom 21.02.2019 – L 10 BA 1824/18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge