Tz. 88

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

In das gesetzliche Ausgleichsverfahren der Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft (U2-Verfahren) sind, anders als bei der Umlage U1, alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten einbezogen, auch Arbeitgeber mit ausschließlich männlichen Beschäftigten. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens werden durch eine Umlage aufgebracht. Maßstab für die Höhe der Umlage ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG der Umlagesatz (Prozentsatz des Entgelts), nach dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb Beschäftigten (Arbeitnehmer und Auszubildenden) bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zu bemessen wären, bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV. Die Regelungen für das U1-Verfahren gelten hinsichtlich der Berechnung der Umlage und deren Fälligkeit entsprechend. Einmalzahlungen (i. S. v. § 23a SGB IV) bleiben unberücksichtigt.

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