Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Vereine, deren Zweck auf die planmäßige Pflege des Segelsports gerichtet ist, können steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke wegen der Förderung des Sports verfolgen (s. § 52 Abs. 1 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Hierzu s. BFH vom 20.01.1982, BStBl II 1982, 336. Der Zweck des Vereins muss gem. § 60 AO (Anhang 1b) in der Satzung so bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, welche Zwecke verfolgt werden, die Bezugnahme auf die Satzung Dritter genügt nicht (BFH vom 19.04.1989, I R 3/88, BStBl II 1989, 595).

Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) ist, dass die Mitgliedschaft weder nach Zahl noch nach anderen Gesichtspunkten (z. B. wegen der Höhe der Mitgliederbeiträge) beschränkt ist. Die Tätigkeit eines Sportvereins, wozu auch die Segelclubs gehören (s. RFH vom 28.05.1931, RStBl 1931, 553), dient dann nicht mehr der "Förderung der Allgemeinheit", wenn die Zahl seiner Mitglieder deshalb nur dauernd sehr klein sein kann, weil wegen der Höhe der Aufnahmegebühren oder Jahresbeiträge die Mitgliedschaft in dem Verein nur wohlhabenden Bevölkerungsschichten möglich ist.

Ein Segelclub kann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten, wenn von den Mitgliedern Mitgliederbeiträge und Mitgliederumlagen von nicht mehr als 1 023 EUR je Mitglied im Durchschnitt und pro Jahr erhoben werden und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt nicht 1 534 EUR übersteigen (s. AEAO zu § 52 AO TZ 1.1ff., Anhang 2). Zur Höhe von Mitgliederbeiträgen s. "Mitgliederbeiträge"; zur Höhe von Aufnahmegebühren s. "Aufnahmegebühren".

Kommt die Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugute und ist die Zahl gering, kann hierin eine Förderung der Freizeit der Mitglieder liegen, so dass nicht die Allgemeinheit gefördert wird (BFH vom 23.07.2003, IR 29/02, BStBl II 2003, 930 zu einem Segelverein mit sieben Mitgliedern, der seine Mittel zum Chartern von Booten verwendet).

Betreibt ein Segelclub eine Segelschule und erteilt sie Sportkurse und Sportlehrgänge gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern, handelt es sich um sportliche Veranstaltungen i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Die Einnahmen, die aus derartigen Betätigungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern erzielt werden, sind folglich einem Zweckbetrieb zuzuordnen, der Ertragsteuerfreiheit genießt, wenn die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) bzw. § 67a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AO (Anhang 1b) erfüllt sind. Dass ein Segelsportverein mit gewerblichen Segelschulen in Konkurrenz tritt, ist unerheblich, weil § 67a AO (Anhang 1b) als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht. Hierzu auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2.

Für den gegen Entgelt erteilten Segelunterricht an Mitglieder und Nichtmitglieder kann die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht kommen, wenn die dort genannten Bedingungen (Einnahmen müssen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden; Ausgaben betragen mehr als 50 % der Einnahmen) erfüllt sind. Ist die Steuerbefreiungsvorschrift einschlägig, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

Wird auch Jugendlichen Segelunterricht erteilt, kann die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht kommen. Greift diese Steuerbefreiungsvorschrift, ist auch hier der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

Sind die Bedingungen des § 4 Nr. 22 Buchst. a und Nr. 25 UStG (Anhang 5) nicht erfüllt (Einnahmen aus dem Segelunterricht werden nicht überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet), sind die getätigten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können in diesen Fällen zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

Das FG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 29.01.2014, 14 K 418/13, rkr. entschieden, dass die Einnahmen eines gemeinnützigen Segelclubs aus der kurzfristigen Vermietung von Liegeplätzen für Segelboote an Nichtmitglieder umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) unterliegen.

Segeljachten gehören zum beweglichen Vereinsvermögen bzw. für Zwecke der Umsatzsteuer zum Unternehmensvermögen, wenn die Yacht zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzt wird (s. BFH vom 23.01.1992, BFHE 167, 221). Die Einnahmen, die aus der Vermietung von beweglichen Vermögen gegenüber Dritten erzielt werden, rechtfertigen nicht mehr die Einordnung in den Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung. Derartige Einnahmen sind dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Die Einnahmen aus der Vermietung sind aber im ertragsteuerfreien Zweckbetrieb ohne weitere Bedingungen zu erfassen (s. § 65 AO, Anhang 1b), wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder handelt (analoge Anwendung s. A...

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