I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Erhebt ein gemeinnütziger Verein von neu eintretenden Mitgliedern Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge oder Umlagen, handelt es dabei nicht um Spenden, da diese nicht freiwillig, sondern aufgrund der Satzung/Beitragsordnung etc. gegenüber dem Verein geschuldet werden. Aufnahmegebühren sind eine besondere Form des Mitgliedsbeitrags und können nur dann im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Verein über erhaltene Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf.

Bei Zusatzbeiträgen bzw. Umlagen ist zu prüfen, ob und welche Gegenleistung damit verbunden ist, um die Einnahme der richtigen Sphäre zuordnen zu können (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

 

Tz. 2

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Problemen kann eine Aufnahmegebühr bei Vereinen führen, die über ihre Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühren keine Zuwendungsbestätigung ausstellen dürfen. Hierbei es sich um Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern und damit nur einem begrenzten Personenkreis zugutekommt.

Dies betrifft insbesondere Sportvereine und die Vereine, die eine in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) genannte Freizeitbetätigung fördern (AEAO zu § 52 AO TZ 1.1, Anhang 2). Wenn ein solcher Verein zu hohe Aufnahmegebühren verlangt, fehlt es dem Verein an der von § 52 Abs. 1 AO geforderten Förderung der Allgemeinheit, da aufgrund der finanziellen Hürde der Zutritt in den Verein für viele Menschen nicht mehr möglich wäre. D.h. durch zu hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliederbeiträge könnte der Allgemeinheit der Zugang zu den jeweils in Betracht kommenden steuerbegünstigten Körperschaften verwehrt werden, was zur Aberkennung der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) führen würde.

 

Tz. 3

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Vereine, die eine in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) genannte Freizeitbetätigung fördern, dürfen über Leistungen, die Pflichtzahlungen wie Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge etc. sind, keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen (AEAO zu § 52, Nr. 1.3.1.7; Anhang 2).

II. Höchstgrenzen für Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren

 

Tz. 4

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (wie ein Sportverein) ist eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn:

  • die Mitgliederbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 EUR je Mitglied und Jahr und
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr neu aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 EUR nicht übersteigen.

Bei diesen Beträgen handelt es sich um die von der Finanzverwaltung seit 1991 (BMF vom 07.08.1991, BStBl I 1991, 792) in der Höhe unverändert festgelegten Höchstgrenzen für Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren (vgl. AEAO zu § 52, TZ 1.1).

Werden diese Grenzen von einem Verein überschritten, fehlt es – lt. Auffassung der Finanzverwaltung – an einer Förderung der Allgemeinheit mit der Folge, dass die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) für den Verein nicht gewährt wird.

 

Tz. 5

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Zusätzlich darf ein steuerbegünstigter Verein (seit 1995) noch eine sog. Investitionsumlage von 5 113 EUR innerhalb von 10 Jahren pro Mitglied verlangen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.2, Anhang 1b). S. "Investitionsumlage".

III. Durchschnittsberechnung

 

Tz. 6

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Finanzverwaltung stellt für die Grenzen von

  • Mitgliedsbeitrag (1 023 EUR),
  • Aufnahmegebühren (1 534 EUR),
  • Investitionsumlage (5 113 EUR)

jedoch nicht auf das einzelne Vereinsmitglied ab, sondern auf den Durchschnittswert.

D.h., es wird ein durchschnittlicher Mitgliedsbeitrag und eine durchschnittliche Aufnahmegebühr aus dem Verhältnis der zu berücksichtigenden Leistungen der Mitglieder zu der Zahl der zu berücksichtigenden Mitglieder errechnet (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3ff., Anhang 2).

 

Tz. 7

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

In die Durchschnittsberechnung gehen grundsätzlich alle Zahlungen ein, die ein Vereinsmitglied zu leisten hat. Das sind alle Leistungen, die in Geld oder Geldeswert bestehen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.1, Anhang 2). Umlagen, die von den Mitgliedern erhoben werden, sind mit Ausnahme der zulässigen Investitionsumlagen bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.

 

Tz. 8

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Wenn jugendliche Mitglieder, die zunächst zu günstigeren Konditionen in den Verein aufgenommen worden sind, bei Erreichen einer Altersgrenze nachträgliche Aufnahmegebühren leisten, sind diese im Jahr der Zahlung bei der Berechnung der Durchschnitts-Aufnahmegebühr zu erfassen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.2, Anhang 2).

 

Tz. 9

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Bei der Durchschnittsberechnung sind folgende Leistungen mit einzubeziehen (AEAO zu § 52 TZ 1.3ff. AO, Anhang 2):

  • Umlagen, mit Ausnahme der zulässigen Investitionsumlagen,
  • Spielgeldvorauszahlungen,
  • Sonderentgelte und Nachzahlungen,
  • Sonderumlagen,
  • Zusatzentgelte,
  • Jahresplatzbenutzungsgebühren,
  • Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Nutzungsrechten.
 

Tz. 10

St...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge