Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Vereine, die in erster Linie ihre Mitglieder fördern, wie beispielsweise Sportvereine oder Karnevalsvereine, sind nur dann wegen Förderung steuerbegünstigter Zwecke als gemeinnützige Körperschaften anzuerkennen, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich sind. Ein Indiz dafür ist die Höhe, der von einem Verein verlangten Beiträge und Aufnahmegebühren. So wird die Allgemeinheit dann schädlich für die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen, wenn durch die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren ein Großteil der Bevölkerung gehindert wird, in den Verein einzutreten.

Damit jedoch auch diese Verein größere Investitionen über ihre Mitglieder finanzieren können, ohne damit ihre Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) zu gefährden, lässt die Finanzverwaltung – neben der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren – zu, dass ein Verein von seinen Mitgliedern eine Investitionsumlage erhebt (AEAO zu § 52 AO Nr. 1.2, Anhang 2).

Die Investitionsumlage darf dabei jedoch höchstens 5 113 EUR betragen und nur einmal innerhalb von zehn Jahren je Mitglied erhoben werden.

Auch muss den Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen.

Die Umlage darf nur zur Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Es ist aber unschädlich, wenn anstelle der zeitnahen Verwendung der Mittel für Investitionen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) auch eine Ansparung der Investitionsumlage für künftige konkret geplante Investitionsvorhaben erfolgt. Derartige Mittel (Ansparungen) sind dann aber einer zweckgebundenen Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) zuzuführen. Eine Investitionsumlage darf auch zur Tilgung von Darlehen erhoben bzw. verwendet werden, die für die Finanzierung von Investitionen aufgenommen wurden.

 

Beispiel:

Der Günstig Golfen e. V. betreibt seit vielen Jahren einen 18-Loch-Golfplatz. Da die Vereinsanlagen renovierungsbedürftig sind, stehen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an, die aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen des Vereins nicht finanziert werden können.

Im Rahmen der Mitgliederversammlung Ende 02 wird daher beschlossen, dass alle Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, zum 1.2.03 eine Investitionsumlage von 4 500 EUR zahlen müssen. Auf Antrag können Mitglieder diese Umlage in 10 Raten à 480 EUR verteilt auf 10 Jahren zahlen. Der Zuschlag bei Ratenzahlung soll den Zinsverlust abbilden.

Mit der erhobenen Investitionsumlage soll die Sanierung der Vereinsanlage (geplant in 04) finanziert werden.

Da die erhobene Investitionsumlage für die Sanierung der Vereinsanlage unterhalb der von der Finanzverwaltung gesetzten Grenze von 5 113 EUR liegt, ist diese gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig. So wird damit nicht die Allgemeinheit ausgeschlossen.
Soweit die Investitionsumlage bereits vor Beginn der Sanierungsmaßnahme gezahlt wird, kann sie einer zu bildenden zweckgebundenen Rücklage "Sanierung Vereinsanlagen" (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO; Anhang 1b) zugeführt werden. Diese ist dann bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen wieder aufzulösen.

Alternativ zur Erhebung einer Investitionsumlage ist es auch zulässig, dass die Mitglieder ihrem Verein ein Investitionsdarlehen geben. Wird ein Darlehen zinslos oder verbilligt, d. h. zu einem günstigeren Zinssatz, als auf dem Kapitalmarkt üblich, ist der jährliche Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag zu berücksichtigen (AEAO zu § 52, Nr. 1.3.1.5, Anhang 2). Zahlt der Verein für die erhaltenen Darlehen jedoch einen überhöhten Zinssatz, begründet dies eine Mittelfehlverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b), welche zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt.

Die Erhebung einer Investitionsumlage bzw. eines Investitionsdarlehens kann auch auf die neu in den Verein eintretenden Mitglieder beschränkt werden.

Für die Berechnung der durchschnittlichen Mitgliederbeiträge/Aufnahmegebühren sind die Investitionsumlagen nicht mit einzubeziehen (s. "Aufnahmegebühren" und s. "Mitgliederbeiträge".

Für das Mitglied sind die Investitionsumlagen keine steuerlich abziehbaren Zuwendungen/Spenden i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10), so dass darüber keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) ausgestellt werden dürfen. Es fehlt an der – für die Annahme einer Spende erforderlichen – Freiwilligkeit.

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