Prugger, Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren bei gemeinnützigen Sportvereinen unter besonderer Berücksichtigung selbstfinanzierender Sportarten, DB 1996, 496;

Möller, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Spenden an Sportvereine, DB 1997, 949.

 

Tz. 24

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Eine Kö richtet sich auch dann noch an die Allgemeinheit, wenn der Zugang zu ihr durch hohe Mitgliedsbeiträge, die sich durch den für die Tätigkeit der Kö erforderlichen Aufwand rechtfertigen lassen, eine gewisse finanzielle Opferbereitschaft erfordert (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 488, hinsichtlich der "Eintritts- und Aufbauspenden" eines im Aufbau befindlichen Golfclubs; v 20.01.1982, HFR 1982, 265, für einen Segelclub, der von einem Teil der neuaufzunehmenden Mitglieder eine Aufnahmegebühr von 2000 DM verlangte). Zur Frage der Zugänglichkeit eines Golfsportvereins für die Allgemeinheit s Urt des BFH v 13.08.1997 (BStBl II 1997, 794), nach dem Zahlungsverpflichtungen eines Neumitglieds im Eintrittsjahr von 4 800 DM die Allgemeinheit noch nicht vom Beitritt ausschlossen. Dagegen fördert nach dem Urt des BFH v 13.11.1996 (BStBl II 1998, 711) ein Sportverein nicht die Allgemeinheit, wenn aufgr der Höhe der Mitgliedsbeiträge anzunehmen ist, dass nur Angehörige eines exklusiven Pers-Kreises Mitglied werden können.

Die Fin-Verw sieht bei Sportvereinen

  • Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliedsumlagen von zus im Durchschnitt 1 023 EUR je Mitglied und Jahr und
  • Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder bis zu durchschnittlich 1 534 EUR

als unschädlich an (s AEAO Nr 1.1 zu § 52).

UE gelten bei anderen Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugutekommt, diese Höchstgrenzen entspr.

Die Fin-Verw hat im AEAO (s Nr 1.2–1.3.2 zu § 52) genau geregelt, wie die Durchschnittsberechnung vorzunehmen ist. Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, sollten sich die betroffenen Vereine – insbes Golfsportvereine – hieran halten.

 

Tz. 25

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Einzelheiten zur Durchschnittsberechnung:

  • Die Fin-Verw vertritt hierzu ua die Auff, dass Firmenmitgliedschaften nicht zu berücksichtigen sind (s AEAO Nr 1.3.1.4 und 1.3.2 zu § 52). Diese Ausklammerung der Firmenmitgliedschaften ist uE schon deshalb geboten, weil sich hier die Frage der Ausgrenzung der Allgemeinheit durch finanzielle Zugangsschranken nicht stellt.
  • Nicht zu den Aufnahmegebühren rechnen Investitionsumlagen (vgl AEAO Nr 1.2 zu § 52). Nach Auff der Fin-Verw ist es gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn ein Verein neben den o. g. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen zusätzlich eine Investitionsumlage nach folgender Maßgabe erhebt: Die Investitionsumlage darf höchstens 5113 EUR innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Die Erhebung von Investitionsumlagen kann auf neu eintretende Mitglieder beschr werden. Aber: Diese Investitionsumlagen stellen keine stlich abzb Spenden dar.
  • Zur Frage, ob zusätzliche als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein freiwillige Zuwendungen oder Pflichtzahlungen darstellen, detailliert s AEAO Nr 1.3.1.7 zu § 52. Danach ist eine faktische Verpflichtung bei Sonderzahlungen seitens mehr als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder innerhalb von drei Jahren anzunehmen, so dass diese Zahlungen in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen sind. Die 75 %-Grenze ist eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen von Pflichtzahlungen.
  • Sog erwartete Spenden sind einem Eintrittsgeld dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Neumitglied trotz der Nichterbringung einer derartigen Spende die Mitgliedschaft nicht vorenthalten wird (s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1998, 794).
  • Ist statt oder neben einer Aufnahmegebühr ein (unverzinsliches oder verzinsliches) Aufnahmedarlehen zu gewähren, ist der Darlehnsbetrag nicht als zusätzliche Aufnahmegebühr zu erfassen. Dagegen ist bei einem zinslosen oder nicht marktüblich verzinsten Darlehen der jährliche Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag anzusetzen. Dabei kann ein Zinssatz von 5,5 % oder ein niedrigerer marktüblicher Zins angenommen werden (s AEAO Nr 1.3.1.5 zu § 52).
  • Besteht in Fällen, in denen Sportanlagen nicht vom Verein selbst, sondern von einer daneben bestehenden Gesellschaft errichtet oder betrieben werden, die Verpflichtung, bei der Aufnahme in den Verein gleichzeitig Anteile an der Gesellschaft zu zeichnen oder Nutzungsrechte zur Erlangung der Spielberechtigung zu erwerben, sind diese Aufwendungen nach Auff der Fin-Verw – mit Ausnahme eines Agios – nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln (s AEAO Nr 1.3.1.6 zu § 52). Allerdings wird von der Fin-Verw – uE zutr – die Gemeinnützigkeit mangels Unmittelbarkeit verneint, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden Ge...

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