Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Schwimmvereine sind gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften, wenn sie den Schwimmsport fördern, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b). Sie dienen auch der öffentlichen Gesundheitspflege, § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO (Anhang 1b). Die steuerbegünstigten Zwecke können auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form eines Betriebes gewerblicher Art verfolgt werden (s. AEAO zu § 67a TZ 13, Anhang 2).

Die verschiedenen Betätigungen, die ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Schwimmverein mit eigenem oder überlassenem Schwimmbad ausführt, sind nach AEAO zu § 67a AO TZ 13 (Anhang 2) wie folgt in die Tätigkeitsbereiche einzuordnen bzw. zu beurteilen:

  • Das Entgelt für das Schulschwimmen ist bei der Vermietung des Schwimmbades auf längere Dauer (länger als sechs Monate) an die Schulträger dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschn. 4.12.3 Abs. 2 UStAE bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbades durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (mindestens sechs Monate) erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen des Vereins wie die Reinigung des Schwimmbades gehören mit zur steuerfreien Vermögensverwaltung (s. AEAO zu § 67a AO TZ 13 Buchst. a, Anhang 2).

    Die Überschüsse, die erzielt werden, sind ertragsteuerfrei. Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt u. U. die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung. Erfolgt die langfristige Vermietung an einen beim Schulträger vorhandenen Betrieb gewerblicher Art, kann beim Vorliegen der Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) durch Option (s. § 9 UStG, Anhang 5) verzichtet werden.

  • Das Vereinsschwimmen der Mitglieder gegen Zahlung eines Benutzungsentgelts ist in einem Zweckbetrieb eigener Art (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu erfassen, weil es sich hierbei um die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Mitglieder handelt (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Die Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig und mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.
  • Die von Vereinsseite angebotenen Schwimmkurse an Mitglieder und Nichtmitglieder erfüllen die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b und s. AEAO zu § 67a AO TZ 13 Buchst. b, Anhang 2).

    Für die Zweckbetriebseigenschaft ist es unschädlich, dass der Verein mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern tritt, weil § 67a AO (Anhang 1b) als die speziellere Vorschrift der gesetzlichen Vorschrift des § 65 AO (Anhang 1b) vorrangig ist. Die vereinnahmten Entgelte aus den Schwimmkursen sind für Zwecke der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind; Vorsteuerbeiträge können dann nicht abgezogen werden, weil der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) greift.

  • Das Entgelt für das Jedermannschwimmen ist insgesamt dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zuzuordnen (Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO, Anhang 1b), wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (z. B. Solarium, Sauna etc.) von untergeordneter Bedeutung sind. Die Vereine fördern insoweit die öffentliche Gesundheitspflege.

    Ein schädlicher Wettbewerb (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b) zu steuerpflichtigen Schwimmbädern ist nicht anzunehmen, da derartige Schwimmbäder i. d. R. anders strukturiert sind (so genannte Spaß- und Unterhaltungsbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzte Angebot der Vereinsschwimmbäder unterscheiden.

    Voraussetzung für eine Einordnung dieses Betätigungsfeldes in einen Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) ist, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebes öffentliche Gesundheitspflege (s. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, Anhang 1b) gegeben sind. D.h., die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege muss Satzungszweck sein, und dieser Zweckbetrieb muss in die Satzung aufgenommen werden.

    Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich keine Ertragsteuerpflicht. Die aus dem Jedermannschwimmen vereinnahmten Entgelte sind aber umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, weil keine Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung kommt. Die Entgelte sind mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von derzeit 7 % zu versteuern.

    Liegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht vor, sind die erzielten Einnahmen dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Es kann Ertragsteuerpflicht ausgelöst werden, wenn die Bruttoeinnahmen mehr als 35 000 EUR betragen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die getätigten Umsätze sind mangels Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) dann ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (Anhang 5) zu versteuern.

In den Fällen ei...

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