Rz. 82

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Der reitsportlichen Zwecken dienende Grundbesitz eines Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereins, der dem ideellen Tätigkeitsbereich und dem Zweckbetrieb (steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) zuzuordnen ist, genießt Grundsteuerbefreiung, wenn er ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke genutzt wird (s. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG, Anhang 12d). Hierzu zählen alle reitsportlichen Anlagen (Reitplätze, Reithallen usw.), Unterrichts- und Ausbildungsräume, Umkleide- und Duschräume und die zum Unterstellen der Pferde benötigten Stallgebäude.

 

Rz. 83

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Entscheidung, ob der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit bzw. (teilweise) grundsteuerpflichtig ist, trifft die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamts. Grundlage für die Entscheidung ist der Freistellungsbescheid der für Zwecke der Körperschaftsteuer erteilt wird.

Der grundsteuerbefreite bzw. -steuerpflichtige Grundbesitz ist dem Einheitswertbescheid des Finanzamts zu entnehmen. Er ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bzw. des Grundsteuerbescheides der hebeberechtigten Gemeinde. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt, die Grundsteuer von der Gemeinde festgesetzt.

 

Rz. 84

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Dienen die Räumlichkeiten überwiegend der Geselligkeit und Erholung und jedenfalls nicht dem eigentlichen steuerbegünstigten Vereinszweck, kommt insoweit keine Grundsteuerbefreiung in Betracht. Reithallen werden nach Einschätzung der Finanzverwaltung zunehmend von gewerblich oder freiberuflich tätigen Reitlehrern errichtet und sind dann als Geschäftsgrundstück im Sachwertverfahren und in Anlehnung an die Raummeterpreise der Gebäudeklassen der Anlage 14 Teil B zu Abschn. 38 BewRGr zu bewerten. Bei Reithallen ist der Raummeterpreis wegen fehlenden Fußbodens zu ermäßigen (Anlage 14 Teil B Nr. 1). S. Bayerisches Landesamt für Steuern, 15.11.2013, S 3208. Wenn Grundsteuer fällig wird, weil die ausschließlich gemeinnützige Nutzung der Reitanlage nicht nachgewiesen werden kann, wird das Finanzamt diese Grundsätze auch auf den Verein als Eigentümer anwenden wollen. Zu weiteren Ausführungen zum Themenbereich Grundsteuer s. "Grundsteuer". Zu Fragen des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Grundbesitz s. "Grunderwerbsteuer".

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