Tz. 46

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte (s. Tz. 17, s. Tz. 22 s. Tz. 33 und s. Tz. 38) vor und bestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft (s. Tz. 29 ff.) typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, das Busdepot, der Fährhafen), werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt; für diese Fahrten dürfen Fahrtkosten nur für die Entfernungspauschale (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG, Anhang 10) angesetzt werden.

 

Tz. 47

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Bus- oder Lkw-Fahrer oder Fahrer von Fahrdiensten – wenn sie vom Arbeitgeber keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet werden – haben dann i. d. R. keine erste Tätigkeitsstätte. Wenn sie aber dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufsuchen müssen (z. B. um das Kfz zu übernehmen u.Ä.), werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleich behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte.

 

Tz. 48

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Beachte!

Bei solchen Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte wird der aufzusuchende Ort/Sammelpunkt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG (Anhang 10) nicht als erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Anhang 10) festgelegt, dass

  • nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu diesem Ort sowie
  • die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG (Anhang 10) festgelegt und
  • der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese Fahrten nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG (Anhang 10) ausgeschlossen ist.
  • Auf die Berücksichtigung
  • von Verpflegungspauschalen oder
  • Übernachtungskosten

als Werbungskosten oder den steuerfreien Arbeitgeberersatz hierfür hat diese Festlegung hingegen keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit auswärts beruflich tätig wird (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 40).

 

Tz. 49

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Treffen sich mehrere Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich an einem bestimmten Ort, um von dort aus gemeinsam zu ihren Tätigkeitsstätten zu fahren, liegt kein "Sammelpunkt" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG (Anhang 10) vor. Es fehlt insoweit an einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228 Rz. 39).

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