Tz. 14

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung (s. § 367 Abs. 1 AO). Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben (s. § 366 AO). Enthält die Einspruchsentscheidung entgegen § 366 Satz 1 AO keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist statt einem Monat (s. § 55 Abs. 2 FGO) ein Jahr (s. AEAO zu § 366 AO TZ 3).

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