Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Produziert eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft im Auftrag einer öffentlichen Rundfunkanstalt Fernsehfilme unterhaltenden, belehrenden und informierenden Inhalts über wichtige soziale Fragen unter Berücksichtigung der religiösen Anliegen der Kirche, die die steuerbegünstigte Körperschaft trägt, so tritt diese dadurch nach dem BFH-Urteil vom 13.08.1986, BStBl II 1986, 831 zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei der Erfüllung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen (gemeinnützigen oder kirchlichen) Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Ein Zweckbetrieb liegt daher nicht vor, die Einnahmen fallen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an.

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