Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien und dgl.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken i. S. d. § 52 AO (Anhang 1b). Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schließt jedoch die Gemeinnützigkeit nicht aus (s. BFH-Urteil vom 29.08.1984, BStBl II 1984, 844). Eine politische Tätigkeit ist danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Entwicklung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt. Eine Körperschaft fördert deshalb auch dann ausschließlich ihren steuerbegünstigten Zweck, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungswerks Stellung nimmt. Entscheidend ist, dass die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der steuerbegünstigten Ziele der Körperschaft dient (BFH vom 23.11.1988, BStBl II1989, 391).

Dagegen ist die Gemeinnützigkeit zu versagen, wenn ein politischer Zweck als alleiniger oder überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt ist oder die Körperschaft tatsächlich ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgt. S. auch AEAO zu § 52 AO TZ 15 (Anhang 2). S. auch BFH-Urteil vom 10.01.2019, V R 60/17, BStBl II 2019, 301. Durch dieses sog. Attac-Urteil des BFH wird die bisherige Rechtsprechung zur möglichen politischen Tätigkeit gemeinnütziger Körperschaften bestätigt.

Eine Körperschaft i. S. d. § 51 (Anhang 1b) kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie sich bei ihrer Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält. Die verfassungsmäßige Ordnung wird schon durch die Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen durchbrochen (BFH vom 29.08.1984, BStBl II 1985, 106). Gewaltfreier Widerstand, z. B. Sitzblockaden, gegen geplante Maßnahmen des Staates verstößt grundsätzlich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (s. BVerfG-Beschluss vom 10.01.1995, AZ: 1 BvR 710/89, 1 BvR 718/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89, NJW, 1141). S. auch AEAO zu § 63 AO Tz. 5.

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