vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist zu versagen, wenn die Körperschaft mit dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens zwar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO verfolgt und sich bei der tatsächlichen Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke auch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält, sich aber über den Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke hinaus in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang allgemeinpolitisch betätigt und damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO verstößt.
  2. Mit der Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung, die sich vorrangig aber nicht ausschließlich in der Förderung politischer Parteien und ihrer politischen Ziele vollzieht, werden grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt.
  3. Die Abgrenzung des politischen Vereins im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1977 von den unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden gemeinnützigen Körperschaften ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass seit der Neuregelung durch das Parteienfinanzierungsgesetz vom 22.12.1983 (BGBl I 1983, 1577) diese Befreiungsvorschrift die nicht unter das Parteiengesetz fallenden politischen Vereine nicht mehr gesondert aufführt.
 

Normenkette

KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 7; AO § 52 Abs. 2 Nr. 13, §§ 56, 60, 51 Abs. 3 S. 2; GG Art. 9 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2011; Aktenzeichen I R 19/10)

BFH (Urteil vom 09.02.2011; Aktenzeichen I R 19/10)

 

Tatbestand

Auszugsweise Wiedergabe aus demTatbestand:

„Der Kläger begehrt seine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.”

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Mit dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens verfolgt der Kläger zwar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO (unter 1.). Er hat sich bei der tatsächlichen Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke auch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gehalten (unter 2.). Die Klage muss jedoch daran scheitern, dass sich der Kläger über den Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke hinaus allgemeinpolitisch betätigt (unter 3.).

1. Die Satzung des Klägers entspricht den Anforderungen des § 60 AO. Die gemeinnützigen Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung sind hinreichend genau bestimmt. Die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers steht auch im Einklang mit den Satzungsbestimmungen.

a) Mit dem in § 2 der klägerischen Satzung (unter Nr. 1) aufgeführten Zweck „Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens” verfolgt der Kläger einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 52 AO. Zwar ist in dem im Streitjahr (2003) noch anwendbaren § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. lediglich von der Förderung der Völkerverständigung die Rede. Die Satzungsbestimmung stimmt jedoch mit dem in Anlage 1 Nr. 10 zu § 48 Abs. 2 EStDV a.F. als besonders förderungswürdig aufgelisteten Zweck überein, der sich in dem in 2007 neu gefassten Katalog des Abs. 2 des. § 52 AO i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 1.10.2007 – AO n.F. – unter Nr. 13 wortgleich wiederfindet.

b) Die tatsächliche Geschäftsführung entsprach im Streitzeitraum auch dem Satzungszweck der Förderung der Völkerverständigung.

aa) Folgt man der in der Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, wonach die Völkerverständigung zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und damit zur Friedenssicherung und internationalen Entspannung beitragen soll (so Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 52 AO Tz. 33; wortgleich Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9. Aufl. S. 62 jeweils unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 und Art. 24 bis 26 GG; ähnlich Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit 2. Aufl., § 5 Rdnr. 60) und der Völkerverständigung somit alle Aktivitäten dienen, die zur zwischenmenschlichen Begegnung der Angehörigen verschiedener Völker beitragen, das Wissen über andere Völker mehren und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens der Völker fördern (so auch Bericht der unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, S. 124) oder die die kulturelle, politische, soziale, religiöse Lage von Völkern darstellen und für das Verständnis der Völker untereinander sowie die Respektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten werben (so FG Berlin, Urteil vom 26.01.1998 8 K 8264/97, EFG 1998, 1193 unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4.02.1988 X K 196/85, EFG 1988, 270)...

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