Tz. 19

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die nachstehende Übersicht (s. Tz. 20) zeigt, welche Einnahmen bei einem steuerbegünstigten Zwecken dienenden Musikverein der Körperschaft-, ggf. Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegen. Ist ein Musikverein nicht wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke anerkannt, sind alle Einnahmen steuerpflichtig, allerdings dann auch Verluste steuerlich berücksichtigungsfähig. Nur steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften können "Zweckbetriebe" unterhalten.

Soweit die Tätigkeiten von Musikvereinen etc. dem Rahmen des Zweckbetriebes zuzuordnen sind, s. "Zweckbetriebe". Zur Problematik der Umsatzsteuer s. "Umsatzsteuer". Wird die Betätigung im Rahmen eines "steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes" ausgeübt, sind die Ausführungen zu s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zu beachten.

 

Tz. 20

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 
  Gemeinnütziger Musikverein (Ertragsteuerpflicht) Typische Einnahmequellen
I. Ideeller Tätigkeitsbereich nein Beiträge, Zuwendungen/Spenden, Zuschüsse
II. Vermögensverwaltung nein Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen
III. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe    
  1. Eigene Veranstaltungen   Eintrittskartenverkauf, Zeichenverkauf, Lotterie- und Tombolalosverkauf
   

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  • Platzkonzerte
  • Musikabende
  • musikalische Wettbewerbe
i. d. R. nein (Zweckbetriebe)
   
  • gesellige Veranstaltungen für die Mitglieder
ja Verkauf von Speisen und Getränken (ggf. sind diese Einnahmen einer vereinseigenen Gaststätte zuzurechnen)
   
  • öffentliche Vergnügungsveranstaltungen
ja
   
  • Volksfeste, Bierzeltbetriebe
ja
  2. Teilnahme an Fremdveranstaltungen   Honorare
   
  • Umzüge von steuerbefreiten Veranstaltern
nein  
   
  • Umzüge von steuerpflichtigen Veranstaltern
ja  
   
  • im Übrigen wie 1.
 
  3. Rundfunk-, Fernseh-, Tonaufnahmen ja Tantiemen, Honorare, GEMA
  4. Ständige Einrichtungen    
   
  • private Musikschule
Ja/Nein (ggf. Zweckbetrieb) Kursgebühren, Schulgeld, Materialverkauf
   
  • vereinseigene Gaststätte
ja Gastronomie-Umsätze

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