Tz. 28

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ist der Musiker als Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis beschäftigt, kann er die Kosten für

  • Fahrten zu Proben,
  • Fahrten zu Auftritten

als Werbungskosten geltend machen.

 

Tz. 29

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Pro Entfernungskilometer kann für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte folgende Entfernungspauschale zum Abzug gelangen:

  • für jeden vollen km der ersten 20 Kilometer Entfernung 0,30 EUR sowie
  • für jeden weiteren vollen Kilometer
  • a) 0,35 Euro für 2021, sowie
  • b) 0,38 Euro für 2022 bis 2026.

Maximal können 4 500 EUR zum Ansatz kommen (s. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 30

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Diese Aufwendungen sind Werbungskosten i. S. v. § 9 EStG (Anhang 10). Eine steuerliche Auswirkung ist gegeben, wenn der von Amts wegen berücksichtigte Arbeitnehmerpauschbetrag von (ab VZ 2023) 1 230 EUR (s. § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG, Anhang 10) überschritten wird.

 

Tz. 31

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Liegen Dienstreisen vor, kann der als Arbeitnehmer tätige Musiker pro gefahrenen km 0,30 EUR als Werbungskosten geltend machen (s. "Reisekosten"). Werden vom Arbeitgeber Beträge erstattet, mindern die Erstattungen die Werbungskosten des Arbeitnehmers.

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