
Tz. 7
Stand: EL 101 – ET: 02/2017
Der Mindestlohn gilt generell nicht für den nachfolgenden Personenkreis (s. § 22 MiloG):
• | Auszubildende; |
• | Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung; |
• | in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen; |
• | Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung; |
• | Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten; |
• | Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden; |
• | Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden; |
• | Personen im Rahmen ihres Ehrenamtes; |
• | Personen im Rahmen von Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen. |
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