Tz. 7

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Mindestlohn gilt neben Ehrenamtlichen (wie in Rz. 6 erläutert) nicht für den nachfolgenden Personenkreis (s. § 22 MiloG):

  • Auszubildende;
  • Langzeitarbeitslose (§ 18 Abs. 1 SGB III) in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung;
  • in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen;
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung;
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten;
  • Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden;
  • Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden;
  • Personen im Rahmen von Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen.

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