Tz. 7
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Mindestlohn gilt neben Ehrenamtlichen (wie in Rz. 6 erläutert) nicht für den nachfolgenden Personenkreis (s. § 22 MiloG):
- Auszubildende;
- Langzeitarbeitslose (§ 18 Abs. 1 SGB III) in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung;
- in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen;
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung;
- Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten;
- Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden;
- Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden;
- Personen im Rahmen von Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen.
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