Tz. 8
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
In § 53 AO (Anhang 1b) wird bezüglich der Hilfsbedürftigkeit folgende Unterscheidung getroffen:
- persönliche Hilfsbedürftigkeit (s. § 53 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 53 AO TZ 4, Anhang 2);
- wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit (s. § 53 Nr. 2 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 53 AO TZ 5, Anhang 2).
Tz. 9
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Das nachfolgende Schaubild soll die Unterschiede verdeutlichen:
Hinweis:
Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge und das Vermögen dieser unterstützten Personen die in der vorstehenden Tabelle genannten Grenzen übersteigen (s. § 53 Nr. 2 Satz 3 AO, Anhang 1b).
Tz. 10
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Außerdem müssen bei der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke wegen "Mildtätigkeit" die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:
- Selbstlosigkeit der verfolgten Zwecke (s. § 55 AO, Anhang 1b),
- Ausschließlichkeit dieser Zwecke (s. § 56 AO, Anhang 1b),
- Unmittelbarkeit der verfolgten Zwecke (s. § 57 AO, Anhang 1b),
- Zweckverfolgung (s. § 59 AO, Anhang 1b),
- Zweckbindung (s. § 60 AO, Anhang 1b),
- Vermögensbindung (s. § 61 AO, Anhang 1b),
- tatsächliche Geschäftsführung, wie sie § 63 AO (Anhang 1b) fordert.
Wegen Einzelheiten zu den weiteren Voraussetzungen s. "Gemeinnützigkeit" und s. "Satzung".
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