I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Rechtsfähigkeit bedeutet, die Fähigkeit zu besitzen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Durch die Rechtsfähigkeit, die ein Idealverein durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht erlangt (s. § 21 BGB, Anhang 12a) und einem wirtschaftlichen Verein durch staatliche Verleihung gewährt wird (s. § 22 BGB, Anhang 12a), wird der Verein mit der natürlichen Person auf eine Stufe gestellt. Folgende Rechte und Pflichten sind mit der Rechtsfähigkeit eines Vereins verbunden:

  • das Recht, einen eigenen Namen zu tragen (Vereinsname);
  • die Grundbuchfähigkeit (der Verein kann selbst als Eigentümer, Hypotheken- und Grundschuldgläubiger in das Grundbuch eingetragen werden);
  • das Vereinsvermögen kann Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein;
  • für eingegangene Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen;
  • das Urheber-, Erfinder- und Zeichenrecht;
  • als Mieter oder Pächter aufzutreten und als Vermieter oder Verpächter Miet- und Pachtverträge abzuschließen. Er kann Verträge kündigen, Kündigungen von Vertragspartnern sind nur gegenüber ihm wirksam;
  • der Abschluss von Rechtsgeschäften sowohl gegenüber natürlichen als auch juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts;
  • das Klagerecht, in Streitfällen kann er selbst verklagt werden oder selbst vor den ordentlichen Gerichten klagen.

Gegenüber dem "rechtsfähigen Verein" ist der "nichtrechtsfähige Verein" ein komplizierteres Gebilde. S. "Rechtsfähige Vereine" und s. "Nichtrechtsfähiger Verein".

II. Voraussetzungen für die Eintragung in das Vereinsregister

1. Gründungsakt

 

Tz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Vereinsgründung bzw. Vereinserrichtung erfolgt auf zwei Stufen:

  • Erste Stufe: Der Abschluss eines (im Zweifel mündlichen) Vertrages über die Errichtung eines Vereins. Die Gründer müssen darüber einig sein, dass die entworfene Satzung verbindlich sein soll. Außerdem muss Einigkeit darüber erzielt werden, ob der Verein eigene Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister bzw. Verleihung erlangen soll oder ob er als nichtrechtsfähiger Verein fortbestehen soll.
  • Zweite Stufe: Der rechtsfähige Verein muss im Vereinsregister eingetragen werden. Die in der Gründungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, ebenso das Ergebnis der Wahl des künftig amtierenden Vorstandes. In diesem Gründungsakt muss außerdem bestimmt werden, dass der Verein nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V. trägt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Vorstand zu unterzeichnen.

2. Mitgliederzahl

 

Tz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Für die Gründung eines Vereins durch Vertrag (erste Stufe) ist eine Beteiligung von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht im Fall eines gewollten rechtsfähigen Vereins (zweite Stufe) kann aber nur dann erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder die Satzung unterzeichnen (s. §§ 56, 59 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Es ist daher zweckmäßig, mit der Gründung des (rechtsfähigen) Vereins so lange zu warten, bis sich die erforderliche Personenzahl beteiligt (s. § 59 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Bei einem späteren Absinken der Mitgliederzahl unter drei wird die Rechtsfähigkeit entzogen (s. § 73 BGB, Anhang 12a). Der Vereinsvorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen (s. § 72 BGB, Anhang 12a). Wurde der Verein eingetragen, ist die Eintragung auch dann wirksam, wenn sie durch Täuschung erlangt wurde.

3. Anforderungen an die Satzung, die für die Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind

 

Tz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

§ 57 Abs. 1 BGB (s. § 57 BGB, Anhang 12a) bestimmt, dass die Satzung eines rechtsfähigen Vereins Folgendes enthalten muss (d. h. zwingend vorgeschrieben):

  • den Zweck des Vereins und dessen Zweckverwirklichung,
  • den Namen des Vereins,

    Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden (s. § 57 Abs. 2 BGB, Anhang 12a).

  • den Sitz des Vereins und die Bestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden soll.

Nach § 58 BGB (s. § 58 BGB, Anhang 12a) soll die Satzung auch enthalten (soll = nicht zwingend):

  • Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder,
  • Regelungen über die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen (In der Satzung sollte nur geregelt werden, ob Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die konkrete Höhe der Mitgliedsbeiträge sollte in einer Beitragsordnung geregelt sein. Das hat den Vorteil, dass dann bei Erhöhung der Mitgliedsbeiträger nicht die Satzung geändert werden muss. Satzungsänderungen sind immer recht aufwändig).,
  • Regelungen über die Bildung des Vorstandes (Besetzung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, § 26 BGB beachten [s. Anhang 12a]),
  • Voraussetzungen für die Einberufung von Mitgliederversammlungen und über die Form der Berufung,
  • Regelungen über Beurkundungen von Beschlüssen.

Die Urschrift der Satzung muss auch den Gründungstag (Tag der Errichtung) beinhalten und von mindestens sieben Mitgliedern unterschr...

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