Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Ein Verein, der eine öffentliche Kunsteisbahn betreibt, kann steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen, Förderung des Sports, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine "sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anlage 1b) anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO, Anlage 1b). Diese Art der Vermietung ist deshalb grundsätzlich als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.

Der BFH hat im Urteil vom 30.03.2000 (V R 30–99, BStBl II 2000, 705) hinsichtlich der Vermietung einer Eislaufbahn folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung der Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang auch Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).
  • Dies setzt u. a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).
  • Ein Wettbewerb i. d. S. liegt aber dann vor, wenn im Einzugsgebiet des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

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