1. Allgemeines

 

Tz. 104

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Für die Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer sind die Vorschriften, die für die Einkommensteuer gelten, entsprechend anzuwenden (s. § 31 Abs. 1 KStG, Anhang 3), soweit das Körperschaftsteuergesetz keine Abweichungen bestimmt.

2. Veranlagung

 

Tz. 105

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2021 durch das zuständige Finanzamt ermittelt und festgesetzt. Der Verein X erhält nach erfolgter Festsetzung der Steuer den Körperschaftsteuerbescheid für die steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ("gesellige Veranstaltungen", "Vereinsgaststätte", wenn steuerbegünstigt, oder: "Sport", "gesellige Veranstaltungen", "Vereinsgaststätte" und Einkunftsarten im Bereich der Vermögensverwaltung, wenn nicht steuerbegünstigt). Der Körperschaftsteuerbescheid beinhaltet die festgesetzte Steuer und die Höhe etwaiger zu leistender Vorauszahlungen. Zusätzlich sind beim Vorliegen der Steuerbegünstigung die übrigen, steuerbefreiten Tätigkeitsbereiche in einer eigens geschaffenen Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid freizustellen, s. "Freistellungsbescheid/Verfahrensfragen".

 

Tz. 106

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der Körperschaftsteuerbescheid ist dem Verein X schriftlich zu erteilen. Er gilt ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post gegenüber dem Verein X als bekannt gegeben (s. § 122 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (s. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b) verlängert sich ggf. auf den nächstfolgenden Werktag, wenn das Fristende der Drei-Tages-Vermutung auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (s. § 108 Abs. 1 bis 3 AO, Anhang 1b i. V. m. § 193 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 107

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Gegen den erteilten Körperschaftsteuerbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides (Fristberechnung erfolgt nach § 108 AO i. V. m. § 18f. BGB, Anhang 12a) der Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt werden, s. "Rechtsbehelfsverfahren".

 

Tz. 108

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die vom Finanzamt im Körperschaftsteuerbescheid festgesetzte Steuer ist nach Abzug von bereits geleisteten Vorauszahlungen für das betreffende Kalenderjahr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und an die zuständige Finanzkasse zu entrichten. Im Regelfall ergibt sich der Fälligkeitstag aus dem Bescheid oder Abrechnungsbescheid. Die Bescheide sind zu beachten, weil ggf. bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge zu entrichten sind.

Dem Körperschaftsteuerbescheid ist eine Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, dass die übrigen Tätigkeitsbereiche nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) keiner Besteuerung nach dem Ertrag unterliegen.

3. Vorauszahlungen

 

Tz. 109

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer und ist demzufolge für ein Kalenderjahr zu ermitteln (s. § 7 Abs. 3 KStG, Anhang 3). Auf die festgesetzte Jahressteuerschuld sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. fällig werden (s. § 31 Abs. 1 KStG, Anhang 3 und s. § 37 Abs. 1 EStG, Anhang 10).

Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich im Regelfall nach dem zuletzt ermittelten Veranlagungsergebnis. Wurde seither noch keine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt, beruht die Festsetzung auf dem voraussichtlich zu versteuernden Einkommen.

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