I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Verbände/Vereine können gegen die von den Finanzbehörden erlassenen Verwaltungsakte (s. § 118 AO, Anhang 1b) – auch Steuerverwaltungsakte – (Steuerbescheide) Rechtsbehelfe einlegen. Es wird folgende Unterscheidung getroffen:

II. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

1. Allgemeines

 

Tz. 2

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte, die eine Finanzbehörde erlassen hat, ist der Einspruch (s. § 347 AO, Anhang 1b).

2. Einspruch

 

Tz. 3

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Wird von einem Verband/Verein gegen den durch die Finanzbehörde bekannt gegebenen Verwaltungsakt der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt, ist die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) erlassen hat, verpflichtet, diesen in vollem Umfang zu überprüfen. Sie entscheidet über den eingelegten Rechtsbehelf durch Einspruchsentscheidung (s. § 367 Abs. 1 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 4

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Zunächst muss die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde prüfen, ob der Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig (statthaft) ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird in den gesetzlichen Vorschriften der §§ 347ff. AO (Anhang 1b) geregelt.

Mangelt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, ist der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen (s. § 358 Satz 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 5

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Des Weiteren ist die Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs und dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen (s. § 357 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 6

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Rechtsbehelf des Einspruchs kann von Verbänden bzw. Vereinen gegen folgende Verwaltungsakte eingelegt werden:

 

Tz. 7

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Liegen dem Steuerbescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid oder Gewerbesteuermessbescheid getroffen worden sind, so kann dieser Steuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der zugrunde liegende Feststellungsbescheid unzutreffend ist. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (s. § 171 Abs. 10 AO, Anhang 1b) können nur durch Anfechtung dieses Bescheides, aber nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (s. § 351 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 8

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Wird dem Einspruch stattgegeben, ist ein geänderter Steuerbescheid zu erlassen. Grundsätzlich kann ein solcher Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Vereins als Steuerpflichtigen geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen worden ist und aufgefordert wurde, sich hierzu zu äußern (s. § 367 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Der Verein kann in diesem Fall den Einspruch zurücknehmen.

2.1 Form

 

Tz. 9

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Die Schriftform für einen Rechtsbehelf des Einspruchs ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt. Der Einspruch kann auch unter den Voraussetzungen der Zugangseröffnung (s. § 87a Abs. 1 AO) elektronisch eingelegt werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich (s. auch AEAO Tz. 1 zu § 357 AO). Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs ist nicht schädlich (s. § 357 Abs. 1 AO, Anhang 1b).

Im Regelfall ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (s. § 357 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO genügt die Einlegung des Einspruchs bei einer unzuständigen Behörde, sofern der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach § 357 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AO angebracht werden kann; der Steuerpflichtige trägt jedoch das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung. Kann eine Behörde leicht und einwandfrei erkennen, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Einspruch nicht und welche Finanzbehörde zuständig ist, hat sie diesen Einspruch unverzüglich an die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten. Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 2.9.2002, 1 BvR 476/01, BStBl II S. 835; AEAO Tz. 2 zu § 357 AO).

Wird ein Einspruch eingelegt, soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll auch angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Tatsachen und Beweismit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge