Tz. 26

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der Gesetzgeber schließt in § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit dann aus, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der nicht mehr die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i. S. v. §§ 6568 AO (Anhang 1b) erfüllt. Einkünfte aus diesen Betrieben, die als Besteuerungsgrundlagen für die Bemessung der Körperschaftsteuer erzielt werden, sind auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) befreit. Es wird Körperschaftsteuerpflicht ausgelöst. Diese Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich aber dann nicht auf alle Tätigkeitsbereiche, sondern ausschließlich auf den Tätigkeitsbereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Somit wird lediglich eine sog. Teilsteuerpflicht (partielle Steuerpflicht) ausschließlich beschränkt für diesen Tätigkeitsbereich ausgelöst. Für alle übrigen von der Körperschaft unterhaltenen Tätigkeitsbereiche bleiben die Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen erhalten.

 

Tz. 27

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Unterhält die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, sind Gewinne (Überschüsse) bzw. Verluste für Zwecke der Körperschaftsteuerpflicht zu saldieren, sie sind als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b, und s. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 14 und 17, Anhang 2). Das saldierte Ergebnis ist für steuerrechtliche Zwecke relevant und letztlich der Besteuerung zugrunde zu legen ).

Das Ergebnis ist sowohl für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wie auch für die Beurteilung der Buchführungspflicht relevant (s. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2. Für die Feststellung, ob die Grenzen für die Buchführungspflicht i. S. v. § 141 Abs. 1 AO überschritten sind, kommt es aber auf die Werte (Einnahmen, Überschuss) der gesamten wirtschaftlichen Betriebe an.

 

Tz. 28

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der Gesetzgeber hat in der Abgabenordnung eine weitere Vergünstigung, die ausschließlich für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbegünstigten Körperschaften Gültigkeit hat, gewährt. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht 45 000 EUR (bis 28.12.2020: 35 000 EUR im Jahr, unterliegen die diesem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). D. h., es werden keine Besteuerungsgrundlagen von den Finanzbehörden für Zwecke der Körperschaftsteuer festgestellt, s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

 

Tz. 29

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

Für Zwecke des Erhalts der Steuerbegünstigung kann eine Saldierung aller Ergebnisse von allen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgen (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 17, Anhang 2) – Saldierungsgebot.

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