Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Für Einrichtungen, die sich mit den individuellen und gesellschaftlichen Problemen von Homosexuellen befassen, gab es in der Vergangenheit keinen entsprechenden gemeinnützigen Zweck in dem Katalog der steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke des § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b). So ist zwar die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO, Anhang 1b) und die Förderung von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO, Anhang 1b) als steuerbegünstigte Betätigung anerkannt. Die allgemeine Förderung der Beseitigung von Problemen von Homosexuellen fällt jedoch nicht darunter.

Eine Gemeinnützigkeit für Vereine, die sich dieser Zielgruppe annehmen wollten, konnte jedoch mittelbar durch Verfolgung anderer gemeinnütziger Zwecke erreicht werden. So reichte es aus, wenn sich die Tätigkeitsfelder auf bestimmte – steuerlich anerkannte – gemeinnützige Betätigungen festgelegt wurden, wie z. B. die Förderung des Wohlfahrtswesens (Unterstützung von Personen, die infolge ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie deren soziale Integration), Bildung, kulturelle Zwecke (§ 52 AO, Anhang 1b). Hierbei war jedoch darauf zu achten, dass dabei nicht die Allgemeinheit unzulässigerweise ausgeschlossen wird (§ 52 Abs. 1 AO, Anhang 1b).

Alternativ war eine Anerkennung als mildtätige Einrichtung zulässig, wenn sich der Zweck auf die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO; Anhang 1b) beschränkte. So ist beispielsweise eine Steuerbegünstigung zulässig, wenn der Satzungszweck der entsprechenden Körperschaft darauf gerichtet ist, die Personen, die aufgrund ihrer Homosexualität in einer besonderen Notsituation sind (§ 53 Nr. 1 AO, Anhang 1b), zu unterstützen (FG Berlin vom 25.06.1984, EFG 1985, 146).

Im Rahmen des JStG 2020 wurden die gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO (Anhang 1b) ergänzt, um die "Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden". Damit können Organisationen, die sich mit den Problemen homosexueller Menschen befassen, nun einfacher als steuerbegünstigte, gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden. Diese Regelung gilt für alle offenen Veranlagungszeiträume.

Gleichwohl bleibt damit eine bloße Förderung von Freizeitaktivitäten oder sonstige nicht gemeinnützige Aktivitäten nicht begünstigt.

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