Tz. 29

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Das von Hamburg angewendete modifizierte Flächenwertmodell entspricht dem Grunde nach dem Model in Bayern. Jedoch wird in Hamburg – anders als in Bayern – auch die Wohnlage bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags berücksichtigt.

Bei Wohnflächen ermäßigt sich die Grundsteuersteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag um 25 %, soweit eine normale Wohnlage vorliegt. Auch kann es Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl des Äquivalenzbetrags für denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude, die eine Wohnungsförderung erhalten haben, geben.

Eine regelmäßige Hauptfeststellung findet aufgrund der wertunabhängigen Berechnungsmethode in Hamburg nicht statt (§ 6 Abs. 1 HmbGrStG).

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