Tz. 34

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Durch Anwendung einer Steuermesszahl (= Multiplikator) auf den festgestellten Grundsteuerwert wird der Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt.

Die Steuermesszahl beträgt nach § 15 Abs. 1 GrStG für

 
0,34 ‰
0,31 ‰
  • bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5–8 BewG
    (= Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte
    Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke)
0,34 ‰

Die Steuermesszahl kann ggf. noch nach § 15 Abs. 25 GrStG, beispielsweise für nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderte Grundstücke oder für Baudenkmäler, ermäßigt werden.

 

Tz. 35

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Abweichend davon beträgt im Saarland die Steuermesszahl für

 
0,64 ‰
0,34 ‰
0,64 ‰
 

Tz. 36

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

In Sachsen beträgt die Steuermesszahl für

 
0,36 ‰
0,36 ‰
0,72 ‰
 

Tz. 37

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Die bisherige Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte (§ 36 GrStG a. F.) wurde im Rahmen der Grundsteuerreform – mangels Anwendungsfälle – ab dem 01.01.2025 aufgehoben.

 

Tz. 38

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Im Steuermessbetragsverfahren wird u. a. auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 AO, Anhang 1b).

Das Finanzamt entscheidet beispielsweise, ob Grundsteuerpflicht besteht bzw. für ein Grundstück eine Steuerbefreiungsvorschrift greift. Grundsteuermessbescheide sind Folgebescheide i. S. v. § 182 Abs. 1 AO (Anhang 1b), soweit ihnen gesonderte Feststellungen (= Grundsteuerwertfeststellung) zugrunde liegen. Sie sind aber auch Grundlagenbescheide für die von ihnen abhängigen Steuerbescheide, wie den Grundsteuerbescheid.

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