Tz. 34
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Durch Anwendung einer Steuermesszahl (= Multiplikator) auf den festgestellten Grundsteuerwert wird der Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt.
Die Steuermesszahl beträgt nach § 15 Abs. 1 GrStG für
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0,34 ‰ |
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0,31 ‰ |
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0,34 ‰ |
Die Steuermesszahl kann ggf. noch nach § 15 Abs. 2–5 GrStG, beispielsweise für nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderte Grundstücke oder für Baudenkmäler, ermäßigt werden.
Tz. 35
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Abweichend davon beträgt im Saarland die Steuermesszahl für
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0,64 ‰ |
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0,34 ‰ |
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0,64 ‰ |
Tz. 36
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
In Sachsen beträgt die Steuermesszahl für
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0,36 ‰ |
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0,36 ‰ |
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0,72 ‰ |
Tz. 37
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Die bisherige Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte (§ 36 GrStG a. F.) wurde im Rahmen der Grundsteuerreform – mangels Anwendungsfälle – ab dem 01.01.2025 aufgehoben.
Tz. 38
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Im Steuermessbetragsverfahren wird u. a. auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 AO, Anhang 1b).
Das Finanzamt entscheidet beispielsweise, ob Grundsteuerpflicht besteht bzw. für ein Grundstück eine Steuerbefreiungsvorschrift greift. Grundsteuermessbescheide sind Folgebescheide i. S. v. § 182 Abs. 1 AO (Anhang 1b), soweit ihnen gesonderte Feststellungen (= Grundsteuerwertfeststellung) zugrunde liegen. Sie sind aber auch Grundlagenbescheide für die von ihnen abhängigen Steuerbescheide, wie den Grundsteuerbescheid.
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