Tz. 60

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Der Grundbesitz von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Sportvereinen ist dann steuerbefreit, wenn er ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke genutzt wird (Nutzung für Zwecke des "unbezahlten Sports"). D.h. die Nutzung der Sportanlagen muss im ideellen Bereich oder in einem Zweckbetrieb nach § 67a AO (Anhang 1b) erfolgen.

Sind die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Nutzung erfüllt (§ 52 AO, Anhang 1b; § 65 AO, Anhang 1b; § 67a AO, Anhang 1b), bleiben die sportlichen Anlagen einschließlich der Zuschauerflächen mit oder ohne Tribünenaufbauten von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG, Anhang 12d).

 

Tz. 61

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Sportliche Veranstaltungen, bei denen "bezahlte Sportler" zum Einsatz kommen, können unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) noch Zweckbetrieb sein. Liegen die dort genannten Bedingungen nicht mehr vor, sind Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen. Werden die sportlichen Anlagen ganz oder überwiegend für Veranstaltungen genutzt, die nicht mehr als Zweckbetriebe anerkannt werden können, kommt eine Grundsteuerbefreiung insoweit nicht in Betracht.

 

Tz. 62

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Die sportlichen Anlagen dienen bei einer gemischten Nutzung nur dann grundsteuerfreien Zwecken, soweit sie überwiegend von Mannschaften des unbezahlten Sports, im Zweckbetrieben und Jugendmannschaften zu Trainings- und Übungszwecken oder sportlichen Veranstaltungen genutzt werden.

 

Tz. 63

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Grundbesitz, den ein privater Eigentümer an einen gemeinnützigen Sportverein für sportliche Zwecke verpachtet hat, unterliegt der Grundsteuer. Wenn die überlassenen sportlichen Anlagen öffentliche Sportplätze sind (vgl. Abschnitt 36 Abs. 2 und 3 GrStR, A 32.2 Abs. 2 AEGrStG), ist die Grundsteuer durch die Gemeinde zu erlassen, falls die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG). In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen der Gemeinden nach § 227 AO (Anhang 1b) in Betracht kommen.

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