(1) 1Für öffentliche Grünanlagen, Sport- und Spielplätze ist die Grundsteuer zu erlassen, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen. 2Für die Beurteilung der Frage, ob die jährlichen Kosten den Rohertrag übersteigen, gilt Abschnitt 35 Abs. 2 entsprechend.

 

(2) 1Erst durch die Widmung erlangt Grundbesitz den Status öffentlicher Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze. 2Die Öffnung von Grundbesitz zu den begünstigten Zwecken reicht dagegen nicht aus.

 

(3) 1Sportplätze sind Anlagen, die zu sportlichen Zwecken von der Öffentlichkeit benutzt werden dürfen. 2Abschnitt 10 über den Gebrauch durch die Allgemeinheit gilt hier entsprechend. 3Für die Benutzung kann auch ein Eintrittsgeld verlangt werden. 4Bei einer Beschränkung der Benutzung auf bestimmte Personengruppen, z.B. auf Mitglieder bestimmter Vereine, fehlt es an einer Benutzung durch die Allgemeinheit.

 

(4) Spielplätze sind Anlagen, die von Kindern und Jugendlichen ungehindert für ihre Spiele benutzt werden dürfen.

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