Tz. 13

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von pflegebedürftigen Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind nach § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit, wenn

  • diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden (§ 3 Nr. 20 Buchst. a GewStG), oder
  • ein Krankenhaus im Erhebungszeitraum die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i. S. d. § 67 Abs. 1 oder 2 AO (Anhang 1b) erfüllt (§ 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG, Anhang 7), dabei muss der Anteil der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage für die Kassenpatienten mindestens 40 % betragen oder
  • bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen, wenn mindestens 40 % der Leistungen den in § 61 Abs. 1 SGB XII oder den in § 53 AO (Anhang 1b) genannten Personen zugutegekommen sind (§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG, Anhang 7). Zur persönlichen und wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von Personen s. "Mildtätige Zwecke".

    Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten (§ 1 Heimgesetz vom 05.11.2001; BGBl I 2001, 2970);

  • bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind (§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG; Anhang 7), oder
  • bei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten von mind. 40 % von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind (§ 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG; Anhang 7).

Die Gewährung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) setzt nicht voraus, dass die Einrichtung auch als steuerbegünstigt (gemeinnützige) anerkannt ist.

 

Tz. 14

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Unter die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG (Anhang 7) fallen nur Krankenhäuser, die im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO (Anhang 1b) bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Ein Krankenhaus i. S. d. § 67 AO (Anhang 1b) setzt voraus, dass ein wesentlicher Teil der Unternehmensleistung auf den stationären oder zumindest teilstationären Bereich der betreffenden Einrichtung entfällt. Nicht zu den Krankenhäusern zählt eine Einrichtung, die ganz überwiegend ambulante medizinische Leistungen abrechnet und nicht über die Möglichkeit einer stationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügt (FG Sachsen vom 10.10.2013, AZ: 4 K 1898/11, rkr.).

Ein Krankenhaus, das nach § 3 Nr. 20 Buchst. a GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit ist, wird nicht dadurch gewerbesteuerpflichtig, dass es, ohne sein Wesen als Krankenhaus zu ändern, noch an einem anderen gewerblichen Betrieb beteiligt ist (RFH vom 25.11.1942, RStBl 1943, 43). Entsprechendes gilt für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime.

Die Befreiung von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen von der Gewerbesteuer gilt auch für einen Teil der Einrichtung, wenn er räumlich oder nach seiner Versorgungsaufgabe als besondere Einheit, z. B. als Abteilung, abgrenzbar ist. In diesen Fällen kommt nur eine teilweise Steuerbefreiung in Betracht.

 

Tz. 15

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind (BFH vom 22.06.2011, I R 43/10, BStBl II 2011, 892).

 

Tz. 16

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie die Voraussetzungen der §§ 107, 111 SGB V erfüllen.

 

Tz. 17

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist weder ein Krankenhaus i. S. d. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG (Anhang 7) noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i. S. d. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG (Anhang 7). Rehabilitation und Pflege sind wesensverschieden. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG (Anhang 7) betrifft allein die Institutionen der Pflege.

Erst ab dem EZ 2015 wurden diese Art von Einrichtungen über den neu eingefügten § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG (Anhang 7) befreit. Einer Rückwirkung von § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG (Anhang 7) auf EZ vor 2015 stehen die Anwendungsvorschriften des Gesetzes entgegen (BFH vom 09.09.2015, X R 2/13, BStBl II 2016...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge