Tz. 10

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Auch in der tatsächlichen Geschäftsführung ist die Vermögensbindung zu beachten (s. § 63 Abs. 2 HS 2 AO, Anhang 1b). Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wie bei Auflösung (Aufhebung) oder Zweckwegfall der Körperschaft die aufgrund der Vermögensbindung erforderliche Vermögensübertragung durchzuführen ist.

Kommt die Körperschaft der Vermögensübertragung nicht nach, führt dies rückwirkend für zehn Jahre zum Wegfall der Steuerfreiheit (s. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

Auch durch die laufende Geschäftsführung kann es zu Verstößen gegen die Vermögensbindung kommen, insbes. bei wirtschaftlich schwerwiegenden Vorteilszuwendungen in Form von Grundstücksverkäufen oder -vermietungen an die Mitglieder oder Anteilseigner.

Aber: Die Grundsätze der Vermögensbindung werden von der Finanzverwaltung bei einem nur vorübergehenden Verlust der Gemeinnützigkeit i. d. R. nicht angewendet. Die Finanzverwaltung verlangt in derartigen Fällen regelmäßig nicht die Zuführung des steuerbegünstigten Vermögens zu den in der Satzung vorgeschriebenen Zwecken. Ein Verlust von Vereinsvermögen bei einem zeitlich begrenzten Verlust der Gemeinnützigkeit tritt dadurch nicht ein, so dass nach Wiedererlangung der Steuerbefreiung das gesamte Vermögen weiterhin für die steuerbegünstigten Zwecke genutzt werden kann.

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