Tz. 154

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Auch in der tats Geschäftsführung ist die Vermögensbindung zu beachten (s § 63 Abs 2 2. HS AO). Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wie bei Auflösung (Aufhebung) oder Zweckwegfall der Kö die aufgr der Vermögensbindung erforderliche Vermögensübertragung durchzuführen ist.

Kommt die Kö der Vermögensübertragung nicht nach, führt dies rückwirkend für zehn Jahre zum Wegfall der StFreiheit (s § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO).

Aber: Die Grundsätze der Vermögensbindung werden von der Fin-Verw bei einem nur vorübergehenden Verlust der Gemeinnützigkeit idR nicht angewendet. Die Fin-Verw verlangt in derartigen Fällen regelmäßig nicht die Zuführung des st-begünstigten Vermögens zu den in der Satzung vorgeschriebenen Zwecken. Ein Verlust von Vereinsvermögen bei einem zeitlich begrenzten Verlust der Gemeinnützigkeit tritt dadurch nicht ein, so dass nach Wiedererlangung der StBefreiung das gesamte Vermögen weiterhin für die st-begünstigten Zwecke genutzt werden kann.

5.5.9.1 Vermögensübertragung bei Vereinen

 

Tz. 155

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Da hier kein Vermögensrückfall an die Mitglieder zulässig ist, ist das gesamte Vermögen, soweit es vom Verein nicht noch selbst iRd Beendigung der lfd Geschäfte nach der Auflösung für seine satzungsmäßigen st-begünstigten Zwecke verausgabt wird, einer Kö d öff Rechts oder einer anderen st-begünstigten Kö zur Verwendung für st-begünstigte Zwecke zu übertragen. Von rechtsfähigen Vereinen ist dabei das Sperrjahr (s § 51 BGB) zu beachten, sofern nicht das Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation an den Fiskus fällt.

Die Vermögensübertragung kann bei eV auch durch Fusion (Verschmelzung) auf einen anderen gemeinnützigen Verein erfolgen (s § 3 Abs 1 Nr 4 UmwG). Außerdem ist die Verschmelzung auf eine gGmbH und der Formwechsel in eine gGmbH zulässig (s § 3 Abs 1 Nr 2, 4 UmwG bzw § 272 UmwG); im Einzelnen hierzu s Anh 2 UmwStG.

5.5.9.2 Vermögensübertragung bei Stiftungen

 

Tz. 156

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Sofern der Stifter auf die Rückgewähr des von ihm eingebrachten Stiftungsvermögens und der von ihm geleisteten Sacheinlagen von vornherein verzichtet hat, ist ebenfalls das gesamte Vermögen auf den Begünstigten zu übertragen.

Hat der Stifter jedoch Anspruch auf Rückgewähr des Stiftungsvermögens und der von ihm geleisteten Sacheinlagen, ist nur das danach verbleibende Stiftungsvermögen einer Kö d öff Rechts oder einer anderen st-begünstigten Kö zur Verwendung für st-begünstigte Zwecke zu übertragen. Ist das Vermögen der Stiftung im Zeitpunkt der Aufhebung unter den Wert des urspr Stiftungsvermögens und der Sacheinlagen des Stifters gesunken, so ist es insges auf den Stifter rückzuübertragen.

Von rechtsfähigen Stiftungen ist das Sperrjahr zu beachten (s § 88 iVm § 51 BGB), sofern nicht das Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation an den Fiskus fällt.

5.5.9.3 Vermögensübertragung bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

 

Tz. 157

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Tz 154 gilt entspr, sofern die Kö d öff Rechts, die den stfreien BgA unterhalten hat, nicht die Empfängerin des Vermögens auf Grund der Vermögensbindung ist.

Zur Gemeinnützigkeit von BgA s Tz 289 ff.

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