I. Grundsätzliches

 

Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Mit der Übernahme von Geld- und Ehrenpreisen will der Stifter im Regelfall eine gewisse Werbung für sein Unternehmen erzielen. Dies wird dadurch deutlich, dass der Stifter

  • in Programmheften, der Ankündigung auf der Vereinshomepage oder
  • durch Lautsprecherdurchsagen

genannt wird. Mit der Namensnennung erteilen die Vereine den jeweiligen Stiftern das Recht zur persönlichen Werbung.

Rechte dieser Art sind mit den Rechten "der Werbung an der Bande" vergleichbar bzw. diesen sehr nahestehend.

 

Tz. 2

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Einnahmen, die Vereinen durch die Erteilung solcher Rechte zufließen, sind daher im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zu erfassen. Umsatzsteuerlich sind die Entgelte dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen (16 % vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020, Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020). Vgl. aber nachstehend auch das Vorliegen von Sponsoring (s. Tz. 4).

 

Tz. 3

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Steht das Recht der Werbung durch den Stifter nicht im Vordergrund, kann es sich bei der Hingabe von Geld- und Ehrenpreisen u. U. auch um Geld- oder Sachzuwendungen/-spenden handeln.

Geld- oder Sachzuwendungen/-spenden (Güter in Geldeswert) sind dem ideellen Tätigkeitsbereich oder dem Bereich der steuerneutralen Posten zuzuordnen. Eine Verwendung dieser Geld- oder Sachzuwendungen/-spenden für steuerbegünstigte, satzungsmäßige Zwecke ist sicherzustellen und idealerweise zu dokumentieren. D. h., erfolgt die Verwendung im ideellen Tätigkeitsbereich oder Zweckbetrieb, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Eine Verwendung im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung würde schädlich wirken und zur Aberkennung der Steuerbegünstigung mit erheblichen Steuerfolgen bei der jeweiligen Körperschaft führen.

Zu den Tatbestandsmerkmalen für das Vorliegen einer Zuwendung s. "Spenden/Zuwendungen".

II. Vorliegen von Sponsoring

 

Tz. 4

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Reit- und Fahrvereine erhalten bei der Ausrichtung ihrer Turniere für die angesetzten Prüfungen häufig Geld- und/oder Ehrenpreise gestiftet. Geld- und/oder Ehrenpreise können unter dem Gesichtspunkt des Sponsorings zu beurteilen sein.

 

Tz. 5

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D. h., erbringt der Reit- und Fahrverein für den Geber (Sponsor) eine entsprechende Gegenleistung (Anzeige im Programmheft, Ankündigung auf der Vereinshomepage, Lautsprecherdurchsage etc.), sind die Einnahmen aus Geld- und/oder Ehrenpreisen (Sachzuwendungen in Form von Geldeswert) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann auch kein Zweckbetrieb sein (s. §§ 6568 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 11, Anhang 2), weil die Körperschaft an den Werbemaßnahmen entsprechend mitwirkt.

 

Tz. 6

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Dies ist z. B. der Fall, wenn die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft dem Sponsor das Recht einräumt, in einem von ihr herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorenbezogene Themen darzustellen und bei Veranstaltungen der Körperschaft deren Mitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben (s. BFH-Urteil vom 07.11.2007, BStBl II 2008, 949).

Werden aber keine besonderen Aktivitäten von Vereinsseite gegenüber dem Sponsor erbracht (passives Verhalten), sind die Einnahmen aus der Werbung, die in Geld- oder Geldeswert bestehen können, dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Die Einnahmen sind auch dann nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, wenn der Empfänger der Leistungen, z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise, auf den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen, jedoch ohne eine besondere Hervorhebung (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 8–11, Anhang 2).

 

Tz. 7

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Bei den Geld- und/oder Ehrenpreisen handelt es sich nicht um Zuwendungen, die dem ideellen Bereich zuzuordnen sind.

Die Sponsoren können daher auch für derartige Zahlungen bzw. Sachzuwendungen/-spenden keine Zuwendungsbestätigungen erhalten. S. "Sponsoring".

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