1. Bezahlte Sportler

 

Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Wenn die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderte Bedingung – Bruttoeinnahmen aus allen Zweckbetrieben "Sport" nicht > 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) erfüllt wird, können bezahlte Sportler auch bei Veranstaltungen des Zweckbetriebs eingesetzt werden. Wird diese Bedingung eingehalten, führt eine Bezahlung von Sportlern nicht zur Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, weil § 58 Nr. 9 AO (Anhang 1b) den Sportvereinen gestattet, dass neben dem unbezahlten Sport auch der bezahlte Sport gefördert werden darf. Insoweit soll es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine steuerlich unschädliche Betätigung handeln.

 

Tz. 7

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Nehmen Fußballsportvereine die Optionsmöglichkeit des § 67a Abs. 3 AO i. V. m. § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) in Anspruch, müssen Einnahmen aus Sportveranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Zahlungen, die an die bezahlten Sportler erfolgen, sind nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ausschließlich aus Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder von Dritten zu leisten. Es ist aber z. B. nicht zulässig, Vergütungen an bezahlte Sportler bis zur Höhe von 450 EUR monatlich (jährlich bis zur Höhe von 5400 EUR) als Ausgaben des steuerbegünstigten Bereichs und nur die 450 EUR im Monat übersteigenden Vergütungen als Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "sportliche Veranstaltungen" zu behandeln. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gefährdet. Auch s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 25ff., Anhang 2. S. "Sportliche Veranstaltungen".

2. Ablösesummen/Ablösezahlungen

 

Tz. 8

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Ablösezahlungen, die einem steuerbegünstigten Verein für die Freigabe von Sportlern zufließen, zählen zu den Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn der Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler war (AEAO zu § 67a Abs. 3 AO Tz. 39, Anhang 2). Ansonsten gehören sie zu den Einnahmen im Zweckbetrieb.

Zahlungen eines steuerbegünstigten Sportvereins an einen anderen (abgebenden) Verein für die Übernahme eines Sportlers sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn sie aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Übernahme eines Sportlers gezahlt werden, der beim aufnehmenden Verein in den ersten zwölf Monaten nach dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) anzusehen ist.

Zahlungen für einen Sportler, der beim aufnehmenden Verein nicht als bezahlter Sportler anzusehen ist, sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn lediglich die Ausbildungskosten für den den Verein wechselnden Sportler erstattet werden. Eine derartige Kostenerstattung kann bei Zahlungen bis zur Höhe von 2 557 EUR je Sportler ohne Weiteres angenommen werden. Bei höheren Kostenerstattungen sind sämtliche Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen. Die Zahlungen mindern nicht den Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "sportliche Veranstaltungen".

S. "Ablösesummen", s. "Sportliche Veranstaltungen".

3. Mehrere Fußballabteilungen

 

Tz. 9

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Unterhält ein Bundesliga- oder Amateurverein mehrere Fußballabteilungen, handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um mehrere Unternehmen des Vereins. Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (s. § 2 UStG, Anhang 5) ist der Verein mit seinen gesamten Abteilungen (Tätigkeitsbereichen). Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt der Grundsatz der Einheitstheorie. D.h. ein Unternehmer (Verein) kann zwar mehrere Abteilungen (Betriebe) haben, aber nur ein Unternehmen. Weitere Einzelheiten zu umsatzsteuerlichen Fragen s. "Umsatzsteuer".

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