I. Begriff sportliche Veranstaltung

1. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nach § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) ist es steuerlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert.

Die Regelung ist notwendig, weil nach § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) sportliche Veranstaltungen als "Zweckbetrieb" gelten, wenn die Bruttoeinnahmen aus diesem Zweckbetrieb 45 000 EUR nicht übersteigen. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) grenzt, wenn die Bedingung der Bruttoeinnahmen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt ist, nicht mehr den unbezahlten vom bezahlten Sport ab. D.h., in einem Zweckbetrieb können auch bezahlte Sportler zum Einsatz kommen, ohne dass der Verein die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit verliert. Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebes ist lediglich die Einhaltung der Bruttoeinnahmegrenze (Freigrenze).

 

Tz. 2

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Die gesetzliche Vorschrift des § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b) durchbricht auch den Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 AO (Anhang 1b), weil nun auch eine teilweise Förderung des bezahlten Sports für die Annahme der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht mehr schädlich ist.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Sport

 

Tz. 3

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Das FG Köln hat im Urteil vom 08.10.2009, EFG 2010, 367 zum Begriff Sport Stellung genommen. Nach den Ausführungen des FG hat sich der Begriff des Sports zu einem umgangssprachlichen Begriff entwickelt, der einem ständigen Wandel unterliegt. Während für den Deutschen Olympischen Sportbund die motorische Aktivität im Vordergrund stehe, so dass Denkspiele oder die Dressur von Tieren nicht als Sport angesehen würde, sei das umgangssprachliche Verständnis von Sport wesentlich weiter gefasst. Mit Sport werde häufig Wettkampf und Leistung assoziiert, was sich beispielsweise in Begriffen wie Denksport oder Gedächtnissport niederschlage und auch darin, dass verschiedene Vertreter und Verbände solcher "Sportarten" sich darum bemühen, vom IOC als olympische Sportart anerkannt zu werden.

Das FG legt deshalb ein breites Verständnis von Sport zugrunde und erkennt neu aufgekommene Sportarten an. Dazu gehört auch ausdrücklich Breitensport, der in Form von Kursen angeboten wird, z. B. Pilates, Body-Forming, Powergymnastik etc.

Unter Sport sei nicht allein die Vorbereitung auf einen Wettbewerb zu verstehen, sondern eine allgemeine körperliche Ertüchtigung über das gewöhnliche Maß hinaus. Dies entspricht nach Ansicht des FG dem heute in der Bevölkerung vorherrschenden Verständnis von Sport. Gerade diese so genannten Trendsportarten sprechen einen großen Kreis von Interessenten an, die sich durch die Teilnahme an solchen Kursen zur Bewegung motiviert fühlen, ohne auf Wettkämpfe aus zu sein, so das Gericht.

Das FG betonte aber, dass nicht jede Bewegung als Sport anzusehen sei. Maßgebend sei, dass die Bewegung vorrangig mit dem Ziel ausgeübt wird, sich körperlich zu ertüchtigen. Deshalb sei z. B. Wandern, auch wenn es unzweifelhaft der körperlichen Ertüchtigung dient, im Gegensatz zum Nordic Walking, kein Sport. Beim Wandern stehe das Naturerlebnis im Vordergrund.

Durch das Urteil des BFH vom 12.11.1986 (BFH/NV 1987, 705) gehört aber auch das Wandern zu den sportlichen Betätigungen.

Zum Begriff "Sport" s. auch das Urteil des BFH vom 29.10.1997, BStBl II 1998, 9.

 

Hinweis:

Die Spezialvorschrift des § 67a AO (Anhang 1b) schließt die Anwendung der Grundregel zur Annahme eines Zweckbetriebes nach § 65 AO (Anhang 1b) nicht aus (s. BFH vom 25.07.1996, BStBl II 1997, 154). Sportvereine, die mit einer wirtschaftlichen Aktivität die Bedingungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllen, unterhalten dann einen weiteren Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anhang 1b).

2.2 Sportliche Veranstaltungen

 

Tz. 3a

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Unter sportlichen Veranstaltungen i. S. d. § 67a AO (Anhang 1b) sind bei allen Sportarten grundsätzlich die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die gesamte Meisterschaftsrunde die zu beurteilende sportliche Veranstaltung, sondern jedes einzelne Meisterschaftsspiel.

 

Tz. 4

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Bei einem Turnier hängt es von der Gestaltung im Einzelfall ab, ob das gesamte Turnier oder jedes einzelne Spiel (jede einzelne Veranstaltung) als eine sportliche Veranstaltung anzusehen ist. Bei der Beurteilung ist von Bedeutung, ob für jedes Spiel ein gesondertes Eintrittsgeld erhoben wird und ob die Einnahmen und Ausgaben für jedes Spiel getrennt ermittelt werden.

 

Tz. 5

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Der Begriff der "sportlichen Veranstaltungen" setzt auch nicht die Anwesenheit von Publikum voraus. Er umfasst auch solche Veranstaltungen, bei denen sich Nichtmitglieder selbst sportlich betätigen (z. B. anlässlich von Trimmveranstaltungen oder Volkswettbewerben und Volksläufen, bei denen Start- oder Teilnehmergebühren erhoben werden).

 

Tz. 6

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Der AEAO zu § 67a AO TZ 3 (Anhang 2) definiert die sportlichen Veranstaltungen wie folgt:

Als "sportliche Veranstaltung" sind die organisatorischen Maßnahmen eines ...

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