I. Flüchtlingshilfe als steuerbegünstigter Zweck

 

Tz. 1

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ist als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO (Anhang 1b) anerkannt. Daher können die wegen Förderung der Flüchtlingshilfe als gemeinnützig anerkannten Flüchtlingshilfevereine für erhaltene Zuwendungen Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) sowohl für Beiträge als auch für die erhaltenen Spenden ausstellen (§ 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10).

II. Flüchtlingseinrichtungen als Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 1 Buchst. c AO

 

Tz. 2

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Durch das Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 – vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde § 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ergänzt um den neuen Buchst. c. Danach gelten Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen als Zweckbetriebe. Zwar konnten bereits in der Vergangenheit derartige Einrichtungen – soweit sie von einer steuerbegünstigten Körperschaft betrieben wurden – durchaus als Zweckbetriebe nach § 66 AO (Anhang 1b) anerkannt werden. Jedoch hat die Neuregelung für die betroffenen Körperschaften den Vorteil, dass sie nun nicht mehr in jedem Einzelfall prüfen muss, ob es sich beim Leistungsempfänger um eine Person i. S. d. § 53 AO (Anhang 1b) handelt. Flüchtlinge zählen regelmäßig aufgrund ihrer psychischen, physischen oder wirtschaftlichen Situation zu den von § 53 AO (Anhang 1b) erfassten Personenkreis.

Mit dem in § 68 Nr. 1 Buchst. c AO (Anhang 1b) aufgenommenen Verweis auf § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) wird jedoch sichergestellt, dass eine Flüchtlingseinrichtung nicht um des Erwerbs wegen betrieben werden darf. Ist dies der Fall, kommt eine Anerkennung der Flüchtlingshilfeeinrichtung als Zweckbetrieb nicht mehr in Betracht.

 

Tz. 3

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die Regelung des § 68 Nr. 1 Buchst. c AO (Anhang 1b) tritt am Tag nach der Verkündigung des JStG 2020 in Kraft (Art. 50 Abs. 1 JStG 2020); d. h. ab dem 29.12.2020.

 

Tz. 4

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In der Vergangenheit (d. h. ab dem 1.1.2014) konnte die vorübergehende Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen als Zweckbetrieb nach § 65 bzw. § 66 AO (Anhang 1b) anerkannt werden, wenn diese in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften erfolgt, die ausschließlich den satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (BMF vom 20.11.2014, BStBl I 2014, 1613).

Diese Billigkeitsregelung galt vom 1.1.2014–31.12.2021 (BMF vom 31.7.2018, BStBl I 2018, 982) und wurde nun durch den neuen § 68 Nr. 1 Buchst. c AO (Anhang 1b) abgelöst.

III. Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe

 

Tz. 5

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Angesichts der mit der Bewältigung der Flüchtlingswelle ab 2015 auftretenden Probleme hatte die Finanzverwaltung für gemeinnützige Einrichtungen in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Erleichterungen geschaffen, damit diese möglichst unbürokratisch und ohne die eigene Steuerbegünstigung zu gefährden, Hilfeleistungen für Flüchtlinge erbringen können.

Hierzu regelt das Schreiben des BMF vom 22.09.2015 (BStBl I 2015, 745, Anhang 14) u. a. Folgendes:

1. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

 

Tz. 6

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 7

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Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke – wie insbesondere mildtätige Zwecke oder Förderung der Hilfe für Flüchtlinge – verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53 AO TZ 11 (Anhang 2) kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden.

Es reicht aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

2. Vereinfachter Zuwendungsnachweis

 

Tz. 8

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV (Anhang 11) genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) ein...

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